Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten (Hamburger Signal)

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten Hamburger Signal) e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Hamburg.

2. Vereinszweck

(1) Der Verein soll

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet.

3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede/r werden, der/die im Polizeidienst tätig oder tätig gewesen ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. über die Aufnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats zulässig;

c) durch Ausschluß aus dem Verein: Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluß ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Organe des Bundesvereins

Der Verein besteht auf Bundesebene. Seine Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen durch Brief an die Mitglieder. Dabei ist die vorgeschlagene Tagesordnung vom Vorstand mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen sind der Einladung beizufügen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestimmung der Leitlinien für die Vereinsarbeit und für die Fachgruppen;

b) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;

c) Bestätigung und Abberufung von Fachgruppen und Entgegennahme ihrer Berichte;

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und Verteilung des Beitragsaufkommens zwischen dem Verein und seinen Untergliederungen;

e) Genehmigung des Haushaltsplans;

f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung; hierfür sind ebenfalls eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsintersse es erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll aufzunehmen, das durch die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter und die Protokollführerin/den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Der Vorstand

(1) Der Vorstand beteht aus ein bis drei gleichberechtigten Sprecherinnen/Sprecher und bis zu acht Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Sprecherin(nen) / Sprecher vertreten. Der Vorstand führt auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Leitlinien die laufenden Geschäfte des Vereins. Er koordiniert die Arbeitsgruppen und die Untergliederungen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

7. Gliederung und Arbeitsweise des Vereins

Die Arbeit des Vereins wird von den örtlichen und regionalen Gruppen und projektbezogen und thematisch bestimmten Fachgruppen getragen, welche die Mitglieder bilden. Jedes Mitglied soll sich einer örtlichen oder regionalen Gruppe und möglichst auch einer oder mehreren projektbezogenen oder thematisch bestimmten Fachgruppen anschließen.

8. Gruppen mit äußerungsrecht für den Verein

Diejenigen projektbezogenen und thematisch bestimmten Fachgruppen, die im Namen des gesamten Vereins äußerungen abgeben, bedürfen der allgemeinen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, vorläufig bis zu deren Zusammentritt der Bestätigung durch den Vorstand. Das Recht im Namen des gesamten Vereins äußerungen abzugeben, kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschränkt werden.

9. Untergliederungen

(1) Auf Landesebene können die Mitglieder sich zu nichtrechtsfähigen Untergliederungen zusammenschließen. Dies geschieht durch Beschluß der einfachen Mehrheit dieser Mitglieder in einer Teilmitgliederversammlung, wobei mindestens sieben Mitglieder für die Untergliederung stimmen müssen.

(2) Die Untergliederungen bestimmen ihre Verfassung selbst. Dazu gehört die Regelung der örtlichen und regionalen Arbeit, für die sie allein zuständig sind. Unberührt bleibt die Zuordnung von projektbezogenen und thematisch bestimmten Gruppen zum Bundesverein, die länderübergreifend arbeiten oder für den gesamten Verein sprechen (§ 8). Unberührt bleiben auch die §§1,2,3,5 und 12. Die Untergliederungen führen den Namen des Gesamtvereins mit einem Zusatz, der sich auf ihr Gebiet bezieht. Die Mitgliedschaft im Gesamtverein und den Untergliederungen ist eine einheitliche.

10. Beitragsaufkommen

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Vorstand gibt Anteile des Beitragsaufkommens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an die Untergliederungen ab. Der Vorstand kann den Untergliederungen den Einzug der Mitgliedsbeiträge überlassen und nimmt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Bundesanteile des Aufkommens von ihnen entgegen. Der Vorstand überläßt den Fachgruppen, für die er zuständig ist, im Rahmen der Möglichkeiten die erforlichen Mittel.

11. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

12. Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die deutsche Sektion von amnesty international.

Berlin, 13. November 1988

Beitragsregelung: Der Beitrag beträgt 15,- DM im Monat. Wer aus sozialen Gründen diesen Betrag nicht zahlen kann, ermäßigt ihn nach eigenem Ermessen. Die Geschäftsstelle ist hiervon zu unterrichten. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Zweimal im Jahr (Januar und Juni) werden Rechnungen verschickt. Wer auf diese und anschließende Abmahnungen nicht reagiert wird vom Bezug der Rundbriefe und der Zeitschrift UNBEQUEM ausgeschlossen. Bei einem Rückstand von mehr als 12 Monatsbeiträgen kann ein Ausschluß erfolgen. Dieser Ausschluß wird auf der MV beantragt.