Hamburg, 22. Februar 2005

 

Thomas Wüppesahl

Kronsberg 31, 21502 Geesthacht-Krümmel

z. Zt.:        UG Hamburg, Holstenglacis 3,

                Station B 2, Zelle 34,
                20355 Hamburg

 

„Mord“prozeß – PRESSEMITTEILUNG Nr.1

 

- unter richterlicher Postkontrolle -

- Postlaufzeiten: drei bis 14 Tage -

 

Nachdem endlich, über sechs Wochen seit Einreichen der Anklageschrift am 27. Januar d, J., der Eröffnungsbeschluß in dem gegen mich gerichteten Strafermittlungsverfahren wegen angeblichen Bereiterklären zum Begehen eines Raubmordes u. a. erging, werden weitere fünf Wochen später die 25 Hauptverhandlungstage am 4. März 2005 „eröffnet":

 

„Den Eröffnungsbeschluß begrüße ich von der Sache her, weil nur mit einer öffentlichen Hauptverhandlung vor einer Großen Strafkammer – meinethalben auch "als Schwurgericht“ - mit drei BerufsrichterInnen die Chance besteht, dieses Verfahren ziemlich lückenlos als das auszuleuchten, was es ist:

Ein weiterer Versuch der Staatsanwaltschaft Hamburg,
Wüppesahl als politische Person aus- oder abzuschalten,

 

Von Anbeginn hat es weder den Haftgrund der Fluchtgefahr und - noch absurder - einen Haftgrund wegen angeblicher Verdunkelungsgefahr gegeben. Sie wurden beide mit sogar wechselnder Begründung nur floskelhaft behauptet.

Die gegen mich beschlossene U-Haft ist überflüssig, rechtswidrig und stellt eine vorweggenommene Strafhaft dar, die seitens der treibenden Kräfte in der Staatsanwaltschaft Hamburg und Teilen der Polizei Hamburg nie über eine öffentliche Hauptverhandlung erreicht werden könnte.

 

Erneut verletzt die StA HH ihren in der Strafprozessordnung normierten gesetzlichen Auftrag zur Objektivität, weil es im Kern - wie schon in einer Reihe von Verfahren zuvor - um die Wahrnehmung sachfremder Interessen geht.

 

So wurde inzwischen, um Ihnen ein Beispiel kriminalistisch-handwerklichen Aktionismus und intellektueller Leere als Leitlinie dieser Akte zu illustrieren, abstrusesten Mutmaßungen nachgegangen. Einem auf mißlungener Anwendung empathischer Versuche erhobenen Vorwurf, ich hätte bereits eine ganze Reihe (Serie?) an Delikten gleicher Güte begangen, der nur deshalb aufgestellt wurde, um mich noch übler zu diffamieren, ging die StA offensichtlich erst nach und dann plötzlich nicht mehr. So willigte ich um der Beschleunigung des Verfahrens wegen und trotz dieser dubiosen Argumentation freiwillig einer DNA-Probe zu. – Ergebnis: Kein Treffer. Logisch. - Zumindestens das ordnet die StA HH als so groben Unsinn ein, denn - sie haben nichts weiter ermittelt.

 

 

 

 

- 2 -

 

Versuchen Sie doch einmal in Erfahrung zu bringen, warum die OK-Abteilung der StA HH - in persona: Deren Leiter - wider aller bestehenden Zuständigkeitsregelungen in diesem "Fall" federführend ist?

 

Die StA HH führt einmal mehr mit "rechtsstaatswidrigen" Methoden (s.a. den Beschluß des Hanseatischen OLG, 2. Senat, zum Urteil eines ganz tollen Berufsrichters am LG Hamburg vom 27.05.04 gegen mich) Gerichte, Öffentlichkeit und mich an der Nase herum.

 

Abschließend erlaube ich mir, auch auf diesem Wege den vielen Unterstützungsadressen, die mich hier auf verschiedenen Wegen erreicht haben, und im besonderen der Solidarität meiner Ehefrau und Familie, zu danken.“

 

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Wüppesahl

aus Sing-Sing





 

Hanseatisches Oberlandesgericht

2. Strafsenat

II - 125/04
l Ss 382/04       B  e  s  c  h  l  u  s  s

705 Ns 65/02
7300 Js 163/01    In der Strafsache

                               gegen

Thomas Wüppesahl,
geboren am 9. Juli 1955
in Hamburg

Verteidiger: Rechtsanwälte

a) Dr. Wulf, GK: 96
b) Ventzke und Dr. jur. h.c. Strate, GK: 112

hier betreffend Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004

hat der 2, Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 20. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht                 Harder

den Richter
am Oberlandesgericht                 Dr. Augner

die Richterin
am Oberlandesgericht                 Schlage

einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 27, Mai 2004 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

 

- Seite 2 -

G r ü n d e:

I.

Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 10. Mai 2002 unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Je 40,— Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Auf die dagegen am 13. Mai 2002 eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 27. Mai 2004 das amtsgerichtliche Urteil „im Strafmaß“ geändert und den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Verfolgung Unschuldiger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die am 15. Mai 2002 eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem selben Urteil verworfen. Die am l. Juni 2004 eingelegte Revision des Angeklagten ist nach Urteilszustellung vom 30. Juni 2004 durch Verteidigerschriftsatz am 28. Juli 2004 mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache sowie Verfahrensrügen und der ausgeführten Sachrüge begründet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO angetragen mit der Maßgabe, dass im Tenor des Urteils der Kammer die Worte „im Strafmaß" entfallen und die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 223, 224 Abs. l Nr. 2, 240 Abs. l, 344 Abs. l, 53, 45 Abs. 2, 56 StGB,

 

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) und begründet. Bereits auf Grund zulässig erhobener Verfahrensrüge ist ihr der vorläufige Erfolg nicht zu versagen.

l.  Die Verfahrensvoraussetzungen sind gewahrt. Insbesondere ist die abgeurteilte Tat zu 3. mit der angeklagten Tat trotz der abweichenden Ortsangabe (Anklage: Veddeler Damm Höhe Worthdamm; Berufungsurteil: Eller(n)holzbrücke / K!ütjenfelder Straße) prozessual identisch im Sinne des § 264 StPO. Das Tatgeschehen wird hier                                                   

 

- Seite 3 -

durch die im Übrigen von Anklage und Berufungsurteil inhaltsgleich geschilderte Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Zeugen Voßen und Rieckmann derart individualisiert, dass die Identität des Lebenssachverhalts (vgl. hierzu allgemein Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 264 Rdn. 2 m.w.N.) gewahrt bleibt und nicht die - wegen des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. l StPO) allein durch diese zu bestimmende - Umgrenzungsfunktion, sondern nur die Informationsfunktion des § 200 Abs. l StPO berührt ist.

2. Der Revisionsführer hat - in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) - gerügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, dem Angeklagten das letzte Wort zu gewähren (§§ 337, 326 S. 2, 258 Abs. 2 StPO). Diese Beanstandung hat in der Sache Erfolg.

a)   Im Protokoll über die Hauptverhandlung des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004 ist nach den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf den Seiten 28 und 29 beurkundet:

„Der Angeklagte» befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe, erklärte sich.

Das Protokoll wurde um 13.30 h übergeben. Arriens, JOSin. Das Protokoll wurde um 13.30 Uhr übernommen. Sannmann, JHSin.

Der Angeklagte setzte seine Ausführungen fort und erklärte sich weiter.

Das Protokoll wurde zu Beginn der Beratungspause um 13.35 Uhr übergeben. Sannmann, Justizhauptsekretärin. Das Protokoll wurde um 13.35 Uhr übernommen. Thomsen JHSin."

Der anschließende Formularvordruck: „D ... Angeklagte ..., befragt, ob ... selbst noch etwas zu ihrer/seiner Verteidigung anzurühren habe .,., erklärte .., sieh. D ... Angeklagte ... /Verteidiger(in) hatte ... das letzte Wort." ist durchgestrichen worden.

 

- Seite 4 -

Anschließend heißt es weiter im Protokoll: „Es wurde nach geheimer Beratung - und nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit - das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe ... verkündet".

Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll ist danach, auch wenn der Angeklagte (als letzter) Ausführungen zu seiner Verteidigung gemacht hat, eine Gewährung des letzten Wortes (§§ 326 S. 2, 258 Abs. 2 StPO) nicht erfolgt. Das letzte Wort muss, wenn auch nicht mit den Worten des Gesetzes, dem Angeklagten ausdrücklich persönlich erteilt werden. Dass dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, Ausführungen zu seiner Verteidigung zu machen, reicht nicht aus; diese Gelegenheit ist dem Angeklagten nicht nur im Rahmen des letzten Wortes nach § 258 Abs. 3 StPO, sondern zuvor bereits auch nach §§ 258 Abs. l. 326 S. l StPO zu gewähren. Nach § 258 Abs. l StPO erhält der Angeklagte nach dem Schluss der Beweisaufnahme im Anschluss an den Staatsanwalt (und gegebenenfalls den Verteidiger) zu Ausführungen und Anträgen das Wort, auf welches der Staatsanwalt nach § 258 Abs. 2 StPO erwidern kann; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Zur Wahrnehmung des letzten Wortes muss dem Angeklagten im Vorhinein deutlich gemacht werden, dass er als letzter - und nicht nur im Rahmen von Ausführungen nach §§ 258 Abs. l, 326 S. l StPO - spricht. Eine nicht erkennbare Erteilung des letzten Wortes steht der Nichterteilung gleich. Dass eine solche strenge Formwahrung bezüglich des letzten Wortes, insbesondere die Differenzierung zwischen Gelegenheit zu Ausführungen und Gewährung des letzten Wortes gesetzlich geboten ist, steht in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung fest (BGH StV 1999. 5; OLG Hamm, StV 2000. 298; Schoreit in KK-StPO, 5. Aufl., § 258 Rdn. 17 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ-RR 1998. 15).

b) Die negative, die Nichtgewährung des letzten Wortes umfassende Beweiskraft des Protokolls (§§ 273 Abs. l, 274 StPO) wird hier allerdings durch einen aus ihm selbst ersichtlichen Widerspruch (vgl, hierzu BGH StV 1999, 5; BGH StV 1999, 189, 190; Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rdn. 17 m.w.N.) aufgehoben. Das Urteil soll nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet worden sein (siehe vorstehend II. 2. a)), obwohl deren vorherige Ausschließung nicht protokolliert ist. Dieser offensichtliche Widerspruch in der Sitzungsniederschrift ge-                      

 

- Seite 5 -

stattet ausnahmsweise eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis.

Die vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen der beteiligten Urkundspersonen und die in der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung zur Revisionsbegründung enthaltene Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben dazu folgendes:

Die dienstliche Äußerung des Kammervorsitzenden VRiLG Randel vom 15. November 2004 erschöpft sich in der Mitteilung, dem Angeklagten sei in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2004 gemäß § 326 S. 2 StPO ausdrücklich das letzte Wort im Sinne des § 258 Abs. 2 und 3 StPO erteilt worden. Die damit erfolgte bloße Wiedergabe des Gesetzestextes entbehrt jeglicher weiterer Einzelheiten zu dem hier fraglichen Geschehensablauf und lässt insbesondere jede Tatsachenangabe dazu, zu welchem Zeitpunkt der Hauptverhandlung und mit welcher wörtlichen Formulierung das letzte Wort erteilt worden sein soll, vermissen.

Aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Protokollführerinnen ergibt sich eine Erteilung des letzten Wortes nicht. Die Justizhauptsekretärin Thomsen hat in ihrer dienstlichen Äußerung vom 14. Dezember 2004 ausgeführt, da sie das Protokoll erst zu Beginn der Beratungspause am 27. Mai 2004 übernommen habe, sei das letzte Wort bereits beendet gewesen; sie könne sich nicht erinnern, dass der Angeklagte das letzte Wort während ihrer Anwesenheit ab 13.35 Uhr erhalten habe. Diese (als dritte tätig gewordene) Protokollführerin kann mithin zur Frage der Erteilung des letzten Wortes aus eigener Wahrnehmung nichts Abschließendes berichten.

Die davor als Protokollführerin tätig gewordene Justizhauptsekretärin Sannmann hat in ihrer dienstlichen Äußerung vom 2. Dezember 2004 ausgeführt, sie habe am 27. Mai 2004 um 13.30 Uhr das Protokoll von der Justizhauptsekretärin Arriens übernommen. Es sei sodann von ihr notiert worden, dass der Angeklagte seine Ausführungen fortsetzte und sich weiter erklärte. Die in ihrer Anwesenheit gemachten Ausführungen habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes gemacht. Versehentlich habe sie vergessen, dies noch ausdrücklich im Protokoll              

 

- Seite 6 -

mit dem Satz: „Der Angeklagte hatte das letzte Wort" zu vermerken. Die Justizhauptsekretärin Sannmann hat danach lediglich Ausführungen des Angeklagten als solche wahrgenommen; dazu, ob diese Ausführungen dem letzten Wort zuzuordnen waren oder lediglich Erklärungen nach §§ 258 Abs. l, 326 S. l StPO betrafen. vermochte diese Protokollführerin entgegen ihrer eigenen Annahme nichts zu bekunden, da jedenfalls in ihrer Gegenwart ausweislich ihrer dienstlichen Äußerung das letzte Wort nicht erteilt wurde.

Die - von der Justizhauptsekretärin Sannmann in Bezug genommene - Justizobersekretärin Arriens hat in ihrer dienstlichen Äußerung vom 14. Dezember 2004 festgehalten, am 27. Mai 2004 habe sie in dieser Sache Protokoll geführt. Bis zu ihrer Ablösung um 13.30 Uhr habe der Angeklagte, nachdem er befragt worden sei, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe, Ausführungen gemacht. Nach der dienstlichen Äußerung dieser Protokollführerin ist folglich in deren Anwesenheit - übereinstimmend mit dem Wortlaut des Protokolls - lediglich die (von dem Angeklagten wahrgenommene) Gelegenheit zu Ausführungen gegeben, nicht aber das letzte Wort erteilt worden.

In der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hält der Sitzungsvertreter Staatsanwalt Bochnick fest, auf die Frage, ob der Angeklagte selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe, habe sich dieser über einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde als letzter Verfahrensbeteiligter erklärt. Anschließend sei das Urteil verkündet worden, ohne dass zwischendurch ein weiterer Verfahrensbeteiligter das Wort ergriffen hätte. Auch danach ist dem Angeklagten lediglich Gelegenheit zu eigenen Ausführungen gegeben worden, die er wahrnahm, das letzte Wort aber nicht erteilt worden.

Die Erteilung des letzten Wortes ist nach allem nicht erfolgt. Die im Einzelnen nicht weiter substantiierte Äußerung des Vorsitzenden weist aus, dass dieser ersichtlich dem Irrtum unterlegen ist, die Erteilung der Gelegenheit zu Äußerungen zur Verteidigung sei, wenn weitere Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter nicht nachfolgten, bereits als solche die Gewährung des letzten Wortes. Nach den vorliegenden Stellungnahmen der anderen Beteiligten steht für den Senat demgegenüber freibeweislich fest, dass das letzte Wort nicht erteilt worden ist.                                                              

 

- Seite 7-

Die vorliegenden Äußerungen der anderen Beteiligten bestätigen - auch soweit die Erteilung des letztern Wortes In ihrer Anwesenheit hätte erfolgt sein können - eine solche ausnahmslos nicht, sondern berichten jeweils lediglich einen Geschehensablauf, nach welchem der Angeklagte nach den Antragstellungen Ausführungen zu seiner Verteidigung machte, ohne dass er zuvor auf das ihm zustehende letzte Wort hingewiesen worden wäre. Dieser Befund fehlenden Hinweises auf das dem Angeklagten gebührende letzte Wort im gesetzlich erforderten ausdrücklichen Sinne, wie er sich aus den Äußerungen der vorgenannten Urkundspersonen und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt, wird überdies indiziell weiter erhärtet durch das wenngleich im Übrigen fehlerhafte Sitzungsprotokoll, welches nicht nur eine Gewährung des letzten Wortes nicht ausweist, sondern in welchem die formularmäßig vorgedruckte Erteilung des letzten Wortes gerade ausgestrichen worden ist.

c) Ein Beruhen der Verurteilung des - die Tatbegehungen in Abrede nehmenden - Angeklagten auf dem Verstoß lässt sich nicht ausschließen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden. Ausführungen gemacht hätte, die die Entscheidung der Kammer zu seinen Gunsten beeinflusst hätten (vgl. BGH StV 1999. 5; BGH NStZ-RR 1998, 15; Schoreit, a.a.O.. § 258 Rdn. 37; Meyer-Goßner, a.a.O., § 258 Rdn. 34).

3.   Folglich ist der Schuldspruch in allen vier Fällen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. l StPO). Damit entfallen auch die Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamt- und Nebenstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

Gemäß § 354 Abs. 2 S. l StPO verweist der Senat die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

 

III.

Der Senat erteilt, veranlasst durch die Gründe des aufgehobenen Urteils, der neu entscheidenden Kammer folgende Hinweise:

 

- Seite 8-

I. Zum Schuldspruch:

a)   Soweit im aufgehobenen Urteil (UA S. 7) festgestellt wird, mutmaßlich habe der Angeklagte dem Zeugen Rieckmann den aus der Faust gestreckten Mittelfinger gezeigt, wobei Genaues hierzu nicht mit letzter Sicherheit habe festgestellt werden können, hat die Kammer sich vom Wahrheitsgehalt der UA S. 18 f. 24 f wiedergegebenen dieses behauptenden Bekundungen des Zeugen ersichtlich eine Überzeugung nicht verschaffen können. Bei dieser Sachlage bedurfte es aber näherer Darlegung, warum die Kammer die Bekundungen des Zeugen Rieckmann im Übrigen gleichwohl für glaubhaft erachtet und ihm bei Schuldfeststellung betreffend jedenfalls die Fälle 1 und 3 (Tatvorwürfe der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung) gleichwohl gefolgt ist.

b)   Soweit das Urteil bei der Prüfung, ob der Zeuge Voßen aus einem anderen als dem von ihm angegebenen Grund den Angeklagten zur Rede gestellt haben könnte, sich insbesondere darauf stützt, eben dieser Zeuge selbst habe bekundet, „er sei eher ein ruhiger Typ und sei noch nie ausgestiegen, um einen anderen Autofahrer zur Rede zu stellen" (UA S. 29), liegt dem ein Zirkelschluss zu Grunde, der bereits allein das Urteil jedenfalls in den Fällen 2, 3 und 4 (Vorwürfe der Nötigung, gefährlichen Körperverletzung und Verfolgung Unschuldiger) gefährdet hätte.

c)   Soweit zu Fall 3 bei Feststellung, Beweiswürdigung und Subsumtion der gefährlichen Körperverletzung ausgeführt wird, es habe nicht festgestellt werden können, ob der Zeuge Voßen „sein Gleichgewicht verloren hatte und deshalb gestürzt war, ob er vor Schreck strauchelte, ob er infolge des durch den Anprall (des Kraftfahrzeugs) verursachten Schmerzes am Knie hinfiel oder sich aus anderem Grund zu Boden fallen ließ" (UA S. 12, 13), es habe sich hier nicht klären lassen, ob eine reflexartige Bewegung des Zeugen Voßen oder andere Gründe zu der konkreten Knieverletzung geführt hätten (UA S. 38), und es könne dahinstehen, „ob die Verletzung durch den Anstoß des Fahrzeuges an das Bein des Zeugen Voßen oder durch dessen in der Folge des Tatverhaltens des Angeklagten erfolgten Zubodenfallens entstanden“ sei (UA S. 45). liegt dem ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu Grunde. Die Kammer hat vom Vorliegen keiner der                             

 

- Seite 9 -

mehreren für möglich erachteten Verletzungsursachen eine Überzeugung gewinnen können; jede dieser Ursachen konnte nach Auffassung der Kammer jeweils auch nicht gegeben gewesen sein. Eine Verurteilung setzt aber den vollen Beweis aller Tatbestandselemente voraus (vgl nur Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rdn. 435). Soweit sich der Zeuge Voßen möglicherweise „aus anderem Grund zu Boden fallen ließ", bleibt jede Zurechnung zum Vorverhalten des Angeklagten bei Fahrzeugführung offen, sodass auch eine (gleichartige) Wahlfeststellung ausscheidet.

Auch wird in diesem Zusammenhang durch die neu erkennende Kammer zu prüfen sein, ob angesichts der Ausführung UA S. 46, der Angeklagte habe „keine Diensthandlungen mehr vornehmen, sondern vielmehr gerade den Ort verlassen“ wollen, um einen privaten Termin wahrzunehmen, gegebenenfalls eine tateinheitliche (versuchte) Nötigung vorlag.

d)   In Fall 4 bedurfte es bei Klärung der Frage, ob der Angeklagte, wie allein angeklagt und abgeurteilt, auch das angebliche - von ihm nach UA S. 53 lediglich „mehr beiläufig erwähnte" - „Drängeln und Nötigen" seitens des Zeugen Voßen auf dem Roßdamm oder, wie vom Angeklagten behauptet, nur das spätere Geschehen an der Lichtzeichenanlage ElIerholzbrücke / Klütjenfelder Straße zur Anzeige brachte, der tatrichterlichen Auslegung des Anzeigentextes und, von diese für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, der Mitteilung zwar nicht des Wortlautes, aber des vollständigen Inhalts der nach den Feststellungen immerhin vierseitigen Anzeige. Dies ist unterblieben (UA S. 15, 39 f, 46, 52 f). Die bezüglich des Wortlauts der Anzeige UA S. 40 erfolgte Bezugnahme auf den Akteninhalt ist unzulässig; nach § 267 Abs. l S. 3 StPO kann nur auf Abbildungen als Augenscheinsobjekte, nicht aber auf Urkunden verwiesen werden.

e) Bezüglich sämtlicher abgeurteilter Taten fehlt es an präziser Feststellung des jeweiligen subjektiven Sachverhalts, der ausnahmslos allenfalls aus dem Zusammenhang der Feststellungen oder sogar nur der Urteilsgründe insgesamt erschlossen werden kann,

2. Zum Rechtsfolgenausspruch:

 

- Seite 10 -

a)   Die beamtenrechtlichen Folgen der nach den §§ 45 Abs, 2, 358 StGB erkannten Nebenstrafe des Verlustes der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden – mit der Folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Rechtskraft des Urteils (§ 53 S. 2 HmbBG; vgl. RGSt 62. 24, 27; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 45 Rdn. 7, 10; Hirsch in LK-StGB, 11. AufL, § 45 Rdn. 3; Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2003, § 45 Rdn. 13; Tröndle/Fischer. StGB. 52. Aufl., § 45 Rdn. 2; Lackner in Lackner/Kühl, StGB. 24. Aufl.. § 45 Rdn. l) -hätten in allen Fällen mildernde Berücksichtigung finden müssen. Die am Ende des Urteils (UA S. 56 f) nachgestreute floskelhafte Berücksichtigung der „Schwere dieses Eingriffs" schöpft diesen Gesichtspunkt nicht aus.

b)   Die Zumessungserwägungen zu Fall 3 beinhalten weiter eine Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals. Die dort (ÜA S. 50) zu Grunde gelegte von dem verwendeten Kraftfahrzeug ausgehende abstrakte Gefahr ist bereits Grund der Qualifizierung des Kraftfahrzeugs zum gefährlichen Werkzeug. Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Gefahr nicht vorgelegen hat (UA S. 51). Der Angeklagte wird durch die schärfende Berücksichtigung dieser Erwägung bei Einzelstrafbemessung im Rahmen des minder schweren Falles des § 224 Abs. l StGB beschwert (UA S. 51, 2. Abs.).

Die in Fall 3 im Hinblick auf das Erkenntnis zu kurzer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. l StGB angestellten Erwägungen stehen weiter in Widerspruch zu den Zumessungserwägungen bezüglich der Fälle l und 2, in denen Geldstrafen für ausreichend erachtet worden sind; für die insoweit unterschiedliche Bewertung maßgebliche Umstände werden im Urteil nicht angeführt (zum Zusammentreffen von Geld- und kurzen Freiheitsstrafen näher Senatsbeschluss vom 15. September 2004, Az.: II - 72/04).

Überdies fehlt es an der nach § 47 Abs. l StGB erforderten umfassenden Gesamtwürdigung der besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten reicht deren Tat" und Schuldangemessenheit nicht aus. Vielmehr müssen gemäß § 47 Abs. l StGB besondere Umstände in der Tat oder Täterpersönlichkeit die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung                                                            

 

- Seite 11 -

der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die dazu vorzunehmende Gesamtwürdigung ist in den Urteilsgründen darzustellen. Im aufgehobenen Urteil werden insbesondere die Unbestraftheit des Angeklagten, die bezüglich der Gesamtstrafe nach den §§ 56 Abs. l, 58 Abs. l StGB gestellte günstige Sozialprognose und der Verlust der Beamtenstellung nicht in die Bewertung eingestellt (UA S. 50 bis 52; vgl. im Übrigen Senat, StV 2000. 353, 354; Tröndle/Fischer, a.a.O.. § 47 Rdn. 10, 15 m.w.N.).

Ebenso werden mit der floskelhaften Erwägung, die mit dem Verhalten des Angeklagten verbundene Bemakelung der Institution Polizei mache die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe auch zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich, die Voraussetzungen des § 47 Abs. l. 2. Fall StGB nicht dargetan. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Verhängung einer Freiheitsstrafe, wenn ohne sie ernstlich zu befürchten stünde, die Allgemeinheit werde ihr Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und die Wirksamkeit der Strafrechtspflege verlieren, sodass die Rechtstreue der Bevölkerung ernstlich und nachhaltig beeinträchtigt werde. Aus dieser Definition folgt, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe eher selten erforderlich macht, da bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten Tat und Schuld regelmäßig derart wenig gewichtig sind, dass das Vertrauen einer zutreffend unterrichteten Öffentlichkeit in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nicht nachhaltig berührt ist, wenn nur auf eine nach der Tagessatzzahl entsprechende, schuldangemessene Geldstrafe erkannt wird (siehe dazu im Einzelnen Senat, a.a.O.. m.w.N.).

c)   Hinsichtlich der Tagessatzhöhe der erkannten Einzelgeldstrafen (Fälle l und 2) fehlt es an Feststellungen zur Höhe der Einkünfte des Angeklagten nach Verlust seiner Beamtenstellung. Eine naheliegende Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten wäre gegebenenfalls in die Berechnung einzustellen.

d)   Bei der Gesamtstrafenbemessung fehlt es an der Darstellung der hier vorzunehmenden Kompensation im Hinblick auf die eingetretene (für den Zeitraum zwischen Akteneingang beim Landgericht - 27. Juni 2002 - und dortiger Terminie-                                           

 

- Seite 12 -

rung - 19. Januar 2004 - bezüglich Einzelstrafen wie Gesamtstrafe auf knapp ein Jahr sieben Monate zu bemessende) rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, wobei ein „doppelter Rabatt“ nicht zu gewähren ist (dazu BGH NStZ 2003, 601; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 46 Rdn. 62).

e)   Die für „zwingend" erachtete Verhängung der Nebenstrafe nach den §§45 Abs. 2, 358 StGB ist mit dieser Begründung rechtsfehlerhaft, weil hierdurch das durch die Kann-Bestimmung des § 358 StGB eingeräumte pflichtgemäße Ermessen bei Anordnung der Nebenfolge verkannt wird. Die weiter erfolgte schärfende Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten des Angeklagten sowie fehlender Bemühung des bestreitenden Angeklagten um Schadenswiedergutmachung und Ausgleich mit den Verletzten (U A S. 55 f) ist rechtsstaatswidrig.

Harder                            Augner                       Schlage

 

        





Hamburg, 26. Januar 2005

 

 

Thomas Wüppesahl

Kronsberg 31, 21502 Geesthacht-Krümmel

z. Zt.:   UG Hamburg Holstenglacis 3

            Station B2, Zelle 34,
            20355 Hamburg

 

 

 

PRESSEMITTEILUNG

- unter richterlicher Postkontrolle -

 

Wie Sie berichteten, vorurteilte mich die Kleine Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg am 27. Mai 2004 in Form und Inhalt durch ein Schandurteil, wie ich (und andere) es bereits damals bewerteten,

 

Am 20. Dezember 2004 hat der 2. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Einzelheiten im OLG-Beschluß - siehe Anlage) meiner Revision zum Erfolg verholfen. Der Beschluß dürfte in seiner Deutlichkeit Seltenheitswert besitzen und stellt einen einzigartigen Verriß für den Berufsrichter; Herrn Holger Randel dar (zu seiner beruflichen Genesis siehe auch  UNBEQUEM Nr. 54/55 Seiten 41).

 

Die "Krönung" in der Begründung des Hanseatischen  OLG dürfte sein, daß es zu allen vier abgeurteilten Taten an präziser Feststellung des jeweiligen subjektiven Sachverhalts mangele (worauf Herr Randel aus "guten“ Gründen verzichtete) und er es unterließ, mir als Angeklagtem das letzte Wort zu gewähren. Des weiteren wird seitens des Hanseatische OLG zwei Male mit dem Begriff der Rechtsstaatswidrigkeit gearbeitet!

 

Wenn dieses Urteil von Herrn Randel Ausdruck für das Selbstverständnis des Hamburger Landgerichte sein sollte, dann herrschten an den Hamburger LG-Kammern scheinrechtsstaatliche Zustände, gewissermaßen vorkonstitutionell. Aus u.a. diesen Gründen - neben der Schöffen-Problematik (s. a. Tageszeitung taz-Hamburg vom 1 Juni 2004) - wird seit drei Wochen eine fundiert aufgebaute Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde erarbeitet. Sie wird nicht „geprüft", sondern in Kürze eingereicht werden!

Des weiteren wird gegen diesen Richterspruch Schill’scher Qualität eine Strafanzeige wegen (Verdachts auf) Rechtsbeugung erarbeitet.

 

Herr Randel hat meiner Überzeugung nach in schamloser und skrupelloser Weise versucht, mich als Bundessprecher der BAG Kritischer PolizistInnen e.V. und Querdenker in der Hamburger Polizei in meiner bürgerlichen Existenz zu vernichten. Dazu mißbrauchte er seine für unseren demokratischen Rechtsstaat so bedeutsame Amtsstellung als (formal) unabhängiger Richter und hat damit auch das Ansehen der Justiz beschädigt.

 

 

- 2 -

 

In Kürze werde ich die zweite in meiner beruflichen Biographie verfügte vorläufige Suspendierung sowie die ca. 15%ige Gehaltskürzung angreifen.

Beide mich beschwerenden und sogar zum Gutteil die U-Haft mitbegründenden aufgrund eines solchen Schandurteils Randel'scher Prägung erlassenen Maßnahmen sind jetzt noch überflüssiger und rechtswidrig.

 

Es steht zu befürchten, daß Herr Randel nicht bloß in meinem Fall so handelte. Deswegen werde ich meine Erfahrungen an frühere Prozeßbeteiligte von Herrn Randel weiterreichen, sobald der ähnlich haltlose Spuk, der zu meiner U-Haft führte, beendet ist.

 

Auch die mit diesem Verfahren intendierte "Nebenfolge", mich bewußt und gezielt (endlich) aus dem Hamburger Polizeidienst zu entfernen, wird so implodieren wie das Schand-Urteil vom 27. Mai 2004.

 

Abschließend verweise ich auf die in diesem Zusammenhang hilfreichen Artikel der o.a. Ausgabe von UNBEQUEM 54/55 auf den Seiten 28 - 31, 32 - 35 und 41 - 44
und verbleibe auch für heute

mit freundlichen Grüßen
Thomas Wüppesahl

 





Geesthacht-Krümmel

21. Oktober 2004

“Er kann es einfach nicht”

Zu den Fehlleistungen des Hamburger Polizeipräsidenten, Herrn Udo Nagel, der vor seiner Berufung nach Hamburg noch als Kriminaldirektor in Münchens Stadtpolizei seinen Dienst versah, beziehe ich für die Bundesarbeitsgemeinschaft wie folgt Position.

P R E S S E M I T T E I L U N G

Zwei Mal nahmen wir mit Zwischenbetrachtungen zu der Arbeitsleitstung des Herrn Udo Nagel in seiner Funktion als Hamburger Polizeipräsident Stellung. Bei Interesse können Sie dies auf unserer homepage www.kritische-polizisten.de nachlesen.

Inzwischen ist dieser „Leistungsträger“ für die Hamburger Polizei vom 1. Bürgermeister dieser Stadt, Herrn Ole von Beust, zum Innensenator ernannt worden. Wenn John Peter das gewußt hätte, hätte er nicht geschrieben:

„Jeder wird bis zu seiner Stufe der Inkompetenz befördert.“

Aufgrund dieser Personalie ist auch der 1. Bürgermeister und diese (seine) Personalentscheidung zu beleuchten.

“Er kann es einfach nicht”

Herr Nagel war noch gar nicht ganz im Amt, da mußte er schon vom 1. Bürgermeister zurückgepfiffen werden. Sein Wunschkatalog: Video-Überwachungen, Verdachtsunabhängige Kontrollen, DNS im großen Maßstab, Telefonüberwachung von Berufsgeheimnisträgern usw. usf. war beachtlich.

Als der Bürgermeister das hörte, gab er die Parole aus: ´Das sehe ich anders. - Konsensuale Lösung. - Man soll keine Auseinandersetzung führen, die man nicht gewinnen kann.`

Ole kann es – Udo kann es nicht

Der Innensenator Nagel verkündete ein neues Polizeigesetz. Mit dem Auftrag des Bürgermeisters in der Tasche hat der Innensenator dann seiner Vorstellung von der Medienwelt (und der Kontrolle durch die Polizei) Wirklichkeit werden lassen. Er lud die Chefredakteure von BILD, WELT und Hamburger Abendblatt zu einem Gespräch.

Als einer der Chefredakteure den eingeladenen Kreis kannte, fiel ihm auf, daß ein Gespräch mit Chefredakteuren nicht bei diesen drei aus dem Springer-Konzern endet, und er lud einen Kreis von rund 20 ein.

Der Innensenator konnte in 20 Minuten Gesprächsdauer (!) nur noch mitteilen, daß der Passus mit den Berufsgeheimnisträgern aus dem Gesetz gestrichen ist.

Der Chefredakteur kann es – Udo Nagel kann es nicht

So richtig wir diese Entscheidung finden, zeigt jedoch die Entwicklung dahin, was wir für einen Innensenator haben.

Vielsagend ist auch der Kommentag von Uwe Bahnsen, DIE WELT, 2. September 2004:

„Die Alleinregierungspartei CDU erkennt schrittweise, dass sie der Inneren Sicherheit einen höheren Stellenwert geben muss. .... Zu warnen ist jedoch vor Tendenzen im Senat und in der Innenbehörde, sich in der Inneren Sicherheit mit einem Polizeigesetz profilieren zu wollen, das überaus sensible Grundrechte in Mitleidenschaft ziehen könnte. ... Wer die Telefonüberwachung von Berufsgeheinmnisträgern wie Seelsorgern, Anwälten, Ärzten und Journalisten sanktionieren will, ganz gleich auf welchem rechtstechnischem Weg, muss wissen, dass er sich auf einen brisanten Weg ... begibt. Bürgermeister Ole von Beust kommt aus der Anwaltschaft und weiß, welche Bedeutung der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses hat. Er sollte dem Innensenator klar machen, was geht und was nicht.

Ole weiß, was er an Udo hat

Seit seinem Amtsantritt verspricht Herr Nagel – ob als Polizeipräsident oder als Senator – die Verbrechenszahlen der Polizei Hamburg zu senken. Abgesehen von statistischen Schwankungen fehlen hier bis jetzt Wahrnehmungen.

Die Statistik kann es auch nicht

Schwerpunkt der Verbrechensbekämpfung – laut Zielsetzung der Polizei Hamburg – ist die Bekämpfung der Einbruchskriminalität. Deswegen trennt sich das Landeskriminalamt von der Einbruchssachbearbeitung. Hamburg beteiligt sich nicht an den Ermittlungsgruppen zur Einbruchssachbearbeitung, die von den Nachbarländern eingerichtet werden.

Hier sträubt sich die Feder, das Wort „können“ überhaupt zu verwenden

Daß der Staat sparen muß, ist offenkundig. Daß in diesem Zusammenhang auch Polizeibeamte einen Beitrag leisten müssen, liegt auf der Hand. Aber noch nie ist ein solcher Beitrag verabschiedet worden ohne mit den Beteiligten zu reden und ggf. Alternativen zu erörtern.

Planwirtschaftliche Maßnahmendekrete - Kann er

Mitarbeiterbeteiligung – Nicht

Konsequenz: Der Senator Udo Nagel schafft es bei Personalversammlungen, die unter seiner Ägide innerhalb weniger Monate zu Massenveranstaltungen geworden sind, vor mehreren tausend Polizeibeamten persönlich ausgepfiffen zu werden – und mit ihm seine Gefolgsleute.

Personalführung kann er nicht

Der Finanzsenator hat mitgeteilt: Sparbeschlüsse für den Haushalt sind zwingend notwendig. Die Kassen sind leer. Dieser Satz hat Herrn Nagel gelenkt.

Auswendig lernen kann er

Politik ist laut Metternich die Kunst des Machbaren. Ergo kommt es darauf an, aus Gelerntem Schlußfolgerungen zu ziehen. Wenn man allerdings während der Beratungen des Senats zum Haushalt Skilaufen fährt, fällt das Nachdenken schwer. Schlußfolgerung kann sein:

Skilaufen kann er

Herr Nagel wurde für das Jahr 2004 zum „Pfeifenraucher des Jahres“ gewählt. Eine Hamburger Tageszeitung titelte: „Pfeife des Jahres“ Dazu kann man nur sagen: Fand diese Tageszeitung für den Veröffentlichungstag keinen Titel? Oder weiß sie mehr. - - - Die folgende Schlußfolgerung jedenfalls ist zwingend:

Pfeifenrauchen kann er

Dieser Senator ist bisher durch seine Ankündigungspolitik aufgefallen, von der er regelmäßig wieder Abstriche machen muß. - Sein Verhältnis zum Rechtsstaat ist höchst zweifelhaft. In seinen Forderungen scheint er sich im Wettstreit zwischen Otto Schily und Günter Beckstein als dritter Mann empfehlen zu wollen.

Aus der verzweifelten Suche nach Ideen, was man noch an Verschärfungen fordern kann, ist folgendes anzumerken: Es bleibt zu hoffen, daß die Forderung zu physischen Eingriffen zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für Leib und Leben – von Ignoranten „Folter“ genannt – nicht auf die Liste gesetzt wird, obwohl man angesichts des vorhandenen Forderungskataloges und wenn man den Wettstreit gewinnen will, kaum darauf verzichten könnte.

Wieso aber wurde ein solcher Mann zum Innensenator gemacht?

Es dürften sich noch viele daran erinnern, wie rumpelig und über viele Monate hinweg Ole von Beust bei der ersten Regierungsbildung brauchte, um seinen Senat aus Schill, FDP und CDU zu bestücken.

Das sollte dieses Mal im März 2004 mit der Alleinmehrheit der CDU unbedingt vermieden werden. Innerhalb von 14 Tagen sollte/mußte der Senat stehen. Eigentlich war Herr Dr. Freytag für das Amt des Innensenators ausgeguckt, aber der wußte den Preis dafür, daß er den Fraktionsvorsitz aufgeben sollte – auf dem er einzig auf Augenhöhe mit dem Bürgermeister weiterhin hätte sprechen können -, entsprechend hochzuschrauben, so daß er am Ende ein Ressort aus drei Behörden erhielt (Stadtentwicklung, Bau und Umwelt). Aber wer sollte dann Innensenator werden? Innerhalb von 14 Tagen öffentlich zu verkünden?!

Herr Dr. Freytag erinnerte sich an Gespräche, die er in der Zeit des Schill-Beust-Senats in seiner Funktion als Fraktionsvorsitzender mit dem Hamburger Polizeipräsidenten hatte, also Herrn Udo Nagel. Und das was Herr Nagel, häufig mit einer seiner Pfeifen bestückt, so sagte, klang in den Ohren des innenpolitischen und polizeifremden Laien Dr. Freytag eigentlich ganz gut. Also schlug Herr Dr. Freytag vor, daß Herr Udo Nagel doch zum Innensenator gemacht werden könne. Und der Bürgermeister freute sich, daß er nun auch diese schwierige Position besetzen konnte.

Wir schrieben dazu am 16. März 2004:

Wir Kritische dachten, es stünden uns vier gleichförmig langweilige, aber von Kontinuität begleitete, Jahre ins Haus. Mit Ausnahme des Justizsenators, Herrn Roger Kusch - so dachten wir bis gestern abend -, wird es kaum Skandale geben. Wir sind uns sicher, dass Herr Nagel, der praktisch gegen die überwiegende Mehrheit der Hamburger Polizei arbeitete, ein für die Bürger in Hamburg und die CDU katastrophales innenpolitisches Ergebnis produzieren wird.“

Und irgendwie geheuer war den beiden, die diese „Personalpolitik a la Potemkin“ ausgeheckt hatten, wohl auch nicht dabei. Denn zum Staatsrat bei Udo Nagel guckten sie keinen geringeren als den Freund vom 1. Bürgermeister, Herrn Dr. Stefan Schulz, aus. Von dem wußten sie, daß er eine Behörde nach innen leiten kann. Ein Verwaltungsfachmann.

Hatten wir nicht schon einmal eine solche Konstellation unter Schill? Alle wußten, es wurde dann sogar irgendwie in den Medien geschrieben, daß faktisch Herr Wellinghausen die Innenbehörde leitet.

Nur – hier ist es so, daß derjenige, der politisch in der Innenbehörde führt, durch seine persönliche Bindung an den Bürgermeister dafür Sorge trägt, daß „Ole mit am Tisch“ bei Udo Nagel sitzt.“

Mit freundlichen Grüßen Thomas Wüppesahl

HINWEIS: Nach erfolgreich durchlaufenem Insolvenzverfahren stellen wir „Kritische“ uns am kom-menden Samstag, 23. Oktober 2004, 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Hospitalstr. 107, Haus 3 I., 22767 Hamburg, neu auf. - Näheres unter www.kritische-polizisten.de in der aktuellen UNBEQUEM)

Wer Lust und den Mut hat, mag hinzu kommen. Die Polizei Hamburg benötigt mehr denn je fachliche Innovation.





Urteil im Visier

Den Bogen überspannnt

Es ist sicherlich in vielen deutschen Gerichtsstuben Realität: Wenn der Vorsitzende ein Machtwort spricht, hat dies Gewicht. Dabei wird natürlich auch immer wieder von den Herren in den Schwarzen Roben Wissen und Macht ausgespielt, mit Grundsatzurteilen argumentiert oder mit juristischen Floskeln um sich geworfen.

Kommentar
von KAI VON APPEN

Formal haben der oder die Schöffen durchaus ein Mitspracherecht. Es gibt auch Urteilsfindungen, bei denen die Berufsrichter nicht unbedingt ihren Willen durchsetzen konnten - und wenn, dann nur, weil sie lautstark ihre Meinung kundtaten - mit anderen Worten: die Schöffen niederbrüllten.

Wenn sich allerdings das bestätigen sollte, was sich zurzeit in dem Wüppesahl-Verfahren andeutet, dass nämlich Schöffen von einem Richter bewusst hinters Licht geführt worden sind, käme dies einem Justizskandal gleich.

Denn bei Wüppesahl geht es nicht - das zeigt die Unzahl an Verfahren, die von gewissen Kräften in Polizei und Staatsanwaltschaft mit enormem Aufwand gegen den missliebigen Kommissar geführt werden - um klassische Strafverfolgung. Hier geht es offensichtlich darum, einen kritischen Staatsbeamten, der Missstände im Apparat öffentlich anprangert, mundtot zu machen.

Und wenn dies nicht auf der faktischen Ebene gelingt, wird der Umweg eingeschlagen. Wenn dabei bewusst Laienrichter getäuscht und missbraucht werden, ist der Bogen überspannt. Und das Recht gebeugt.

taz Hamburg Nr. 7371 vom 1.6.2004, Seite 21, 54 Zeilen (Kommentar), KAI VON APPEN,





http://www.taz.de/pt/2004/06/01/a0308.nf/text

Laienrichter sind keine Partout-Jasager

Das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder einer Richterin - in das jedermensch berufen werden kann - ist anspruchsvoll. Einerseits muss sich die Person selbst juristisch sachkundig machen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Denn bei der Entscheidung der Jury sind Schöffen BerufsrichterInnen im Prinzip gleichgestellt. "Es besteht aber auch die deutliche Verpflichtung des Vorsitzenden, die Konsequenzen des anvisierten Urteils deutlich zu machen", sagt Strafverteidiger Andreas Beuth. "Gerade bei schwierigen Rechtsfragen hat er die Pflicht, die Schöffen aufzuklären." Denn es gibt Sachverhalte, die Laienrichter nicht aus dem Stegreif überschauen können. Das betrifft zum Beispiel die Frage einer Sicherheitsverwahrung, aber auch die einer Aberkennung des Rechts zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter. KVA

taz Hamburg Nr. 7371 vom 1.6.2004, Seite 21, 27 TAZ-Bericht KVA





Die Ehre des Amtes

Berufsverbot für Kritischen Polizisten: Im Verfahren gegen den Hamburger Kommissar Thomas Wüppesahl steht der Vorwurf der Prozessmanipulation im Raum. Fünf Zeugen berichten, Laienrichter sei bei der Urteilsfindung schlecht beraten gewesen

von KAI VON APPEN

Schwere Vorwürfe gegen den Vorsitzenden der 5. Kammer am Hamburger Landgericht, Holger Randel: Im Verfahren gegen den Hamburger Kriminalkommissar Thomas Wüppesahl steht der Vorwurf der Prozessmanipulation im Raum. Damit könnte sich der Jurist, sagt Wüppesahl, der "Rechtsbeugung" schuldig gemacht haben.

Fünf ProzessbeobachterInnen berichten übereinstimmend in mündlichen und schriftlichen Aussagen, dass nach dem Urteil ein ehrenamtlicher Richter auf sie zugegangen sei, um für Verständnis zu werben, dass "zwei Jahre Berufsverbot" doch zu verkraften seien. Als er darüber aufgeklärt wurde, dass dieses Urteil für Wüppesahl die Entfernung aus dem Polizeidienst bedeutet, war der Schöffe entsetzt: "Wenn Sie das an die große Glocken hängen, komme ich in Teufels Küche", zitiert ihn die Zeugin Renate Gerstel, eine Steuerfahnderin.

Der 48-jährige Wüppesahl, Bundesvorsitzender der Kritischen PolizistInnen und ehemals grüner Bundestagsabgeordneter, sieht sich immer wieder mal mit der Justiz konfrontiert. Der Ursprung liegt nach seiner Einschätzung in einer Anzeige, die er 1997 gegen den Ex-Landgerichtspräsidenten Roland Makowka und Oberstaatsanwältin Barbara Korth gestellt hatte. Korth hatte damals - obwohl für das Verfahren gar nicht zuständig - für Makowka Emittlungsergebnisse gegen eine Firma, in der dessen Tochter arbeitete, beim Dezernat für Wirtschaftskriminalität abgefragt. Als eine Razzia in der Firma zum Flopp wurde, zeigte Wirtschaftskriminalist Wüppesahl den Fall an.

Ebenso machte er polizeiintern und gegenüber Datenschutzbeauftragten 1999 auf Schlampereien aufmerksam, die sich in der Dienststelle für Organisierte Kriminalität/Kfz-Diebstahl an der Wache Stresemannstraße - zu der Wüppesahl nach dem Fall Makowka strafversetzt worden war - abgespielt haben sollen. Er monierte, dass das Dezernat, was die Aktenhaltung angeht, ein "Taubenschlag " sei. Als wirklich Akten verschwanden, die in Redaktionen von Berliner Zeitungen wieder auftauchten, machte die Justiz ihm den Prozess wegen angeblichen Aktenklaus. Ergebnis: Freispruch.

Wenig später, im Herbst 2000, wurde das aktuelle Verfahren wegen zweier Verkehrsbagatellen (taz berichtete) eingeleitet. Staatsanwalt Udo Bochnik beantragte zehn Monate auf Bewährung sowie Aberkennung des Rechts, für zwei Jahre öffentliche Ämter zu bekleiden, das Landgericht urteilte am vorigen Donnerstag entsprechend. Das kommt einem Berufsververbot auf Lebenszeit gleich.

Nach dem Urteil sei der Schöffe vor dem Strafjustizgebäude von sich aus auf die ProzessbeobachterInnen zugekommen, sagt Stadtplanerin Hella Häussler. Nachdem er mit den Fakten konfrontiert wurde, habe er sich abgewendet, sei aber erneut zurückgekehrt: "Offenbar war ihm die Tragweite des Richterspruchs nicht bewusst", mutmaßt der Polizeibeamte Willy-Bernd Pütz aus Nordrhein-Westfalen. "Ich hatte den Eindruck, er hatte überhaupt nicht verstanden, was das Urteil bedeutet", so die Hamburger Zollfahnderin Monika Ropers.

Der Kommunikationswissenschaftler Alfred Flessner vom Hamburger Anti-Mobbing-Verein "Klima" mahnt nun zur Besonnenheit. "Der Schöffe muss geschützt werden, damit er nicht wegen seiner Offenheit selbst in die Mühlen der Justiz gerät."

Die Schilderungen der fünf ZeugInnen dürften im Revisionsverfahren, das Wüppesahl vor dem Bundesgerichtshof anstrengen wird, von erheblicher Bedeutung sein.

taz Hamburg Nr. 7371 vom 1.6.2004, Seite 21, 117 Zeilen (TAZ-Bericht), KAI VON APPEN

taz muss sein: Was ist Ihnen die Internetausgabe der taz wert?





Donnerstag, 27. Mai 2004

Schlußwort

Entgegen meiner Absicht, mich alleine auf mein vorgefertigtes Schlußwort zu beschränken, möchte ich die folgenden Ausführungen noch vorwegmachen.

Bei dem Plädoyer des Staatsanwalts fiel es mir schwer, die zu hörenden Ausführungen auf mich zu beziehen. Da wurde jemand geschildert, dessen Laufbahn nach spätestens einem Dienstjahr im Gefängnis gesessen hätte. Tatsächlich bin ich seit 33 Jahren Polizeibeamter in Hamburg. Überhaupt, wer die unvollständige Chronologie meiner Verfahren im besonderen im disziplinaren und strafrechtlichen Bereich liest - ich hatte sie dem Gericht nach dem 1. Hauptverhandlungstag übersandt -, kann eigentlich nur auf zwei Erklärungsalternativen kommen:

Entweder es handelt sich bei mir um so etwas wie einen politischen Paten, der die Ermittlungsorgane wieder und wieder narrt, schmiert und an dem so gut wie nichts greifbares hängen bleibt oder es ist so, wie ich – und viele andere – es sehe, dass ich aufgrund meiner politischen Überzeugungen und politischen Arbeit massiven Benachteiligungen formeller und informeller Art ausgesetzt bin.

Die zweite Vorbemerkung zu meinem eigentlichen Schlußwort: Ich war es, der eine Strafanzeige wegen des Türaufreißens an der roten Ampel, dem nicht weiterfahren lassens, also wegen Nötigung, ankündigte. Zu diesem Zeitpunkt stand noch keinerlei Anzeige gegen mich im Raum oder wäre auch bloß in den Gedanken meiner beiden Kontrahenten gewesen, wie wir durch die Aussgen der beiden wissen.

Ich war also der Erstanzeiger. Nicht ich habe reagiert, sondern der Lkw-Fahrer Voßen reagierte im Wissen um die ja gerade beendete Personalienfeststellung zum Zwecke des Erstattens einer Strafanzeige gegen ihn auf das Drängen des Audi-Fahrers Rieckmann.

Die dritte Vorbemerkung: Nach wie vor stellt sich die Frage, warum der Lkw-Fahrer die Nötigung an der roten Ampel beging? Die Staatsanwaltschaft und andere suggerieren, ich hätte ihn ausgebremst. Davon weiß ich nichts und kann auch sicher ausschließen, dass ich es getan habe. Ich habe so etwas oder ähnliches noch nie in meinen über 30 Autofahrer-Jahren getan. Und warum sollte ich es an diesem späten Vormittag am 21. November 2000 getan haben? – Wenige Wochen zuvor hatte ich einen Freispruch vom Amtsgericht Hamburg-Altona wegen dieser angeblich gestohlenen Strafermittlungsakten. Ich glaube schon lange, dass diese Akten fehlten, weil in dem Lodderladen von OK-Dienststelle einiges Drunter und Drüber ging und nun im zweiten Anlauf ein Sündenbock gefunden schien. Ein kleines Stück war ich rehabilitiert, u.a. weil ich der Mordkommission zugewiesen wurde – dazu hatte ich bereits nähere Ausführungen bei meinem Wort zur Person gemacht. Am Wochenende vor diesem Tattag im November 2000 konnten wir Kritische PolizistInnen dank der auch finanzkräftigen Hilfe von Prof. Jan Philipp Reemtsma eine Internationale Tagung „Die staatlichen Gewaltmonopolisten„ anläßlich unserer Jahreshauptversammlung mit durchführen. Auf dieser Jahreshauptversammlung wurde ich für die Funktion des Bundessprechers bestätigt.

Für diesen Tattag hatte ich mir extra dienstfrei genommen, um in der gebotenen Sorgfalt ein Personalgespräch einer von mir mit betreuten Zöllnerin, die unsäglich gemobbt wird, um 12:00 Uhr in der Oberfinanzdirektion am Rödingsmarkt durchzuführen und anschließend von der Schwester meiner Großmutter in der Nähe von Rendsburg Abschied zu nehmen. Mich trieb nichts. Ich war ausgeschlafen und insgesamt ausgeruht. Wieso sollte ich also an diesem Tag zwei Mal kurz hintereinander die mir hier vorgeworfenen Handlungen begehen, die jede für sich schon völlig atypisch für mein Autofahrerleben sind? Es kann sich also auch nicht darum handeln, dass ich vielleicht einen schlechten Tag gehabt hätte! Dagegen stehen ebenfalls die Wahrnehmungen anderer in den unmittelbar anschließenden Sozialkontakten und letztlich auch die betonten mehrfachen Bekundungen der beiden Kollegen von der Wasserschutzpolizei, die immer wieder sagten, dass ich ruhig und souverän aufgetreten wäre. Es paßt also alles von vorne und hinten nicht.

Aber zurück zu meiner Fragestellung dieser dritten Vorbemerkung, wieso sollte der Lkw-Fahrer diese von mir erlebte aggressive Handlungsweise an der Ampel begangen haben? –

In der Aussage des Herrn Voßen fehlt jeglicher Bezug auf die Situation, die ich aus meiner Erinnerung als ein Drängeln des ihm auf der linken Straßenseite nachfolgenden LKWs beschrieb, obwohl die Fahrtenschreiberaufzeichnung exakt zu dieser Schilderung passt: Voßen fuhr schneller als ich, der seine Geschwindigkeit mit wenig über fünfzig, höchstens 60 km/h angegeben hatte. Folgerichtig zeigt die Tachoscheibe des LKW die plötzliche Reduzierung der gefahrenen 70 auf 60 km/h mit anschließender Beschleunigung auf 73 km/h. Diese erneute Beschleunigung passt zu meiner Aussage, aufgrund des Drängelns schneller gefahren zu sein, um die Gefährdung durch den LKW zu vermeiden. Dass sich Voßen durch das vor ihm fahrende Fahrzeug genötigt sah, vom Tempo zu gehen, und er dann in seinem Führerhaus seinem Ärger mit Drohungen Luft machte, wie die Zeugin Waege während des Wartens vor dem Gerichtssaal von ihm erfuhr, passt zu dem Verhalten an der Ampel, die Tür des vor ihm haltenden PKW aufzureißen und den Fahrer, also mich, zur Rede stellen zu wollen. Psychologisch bedarf es nicht einer vorherigen, durch Ausbremsen erzwungenen Vollbremsung, wie sie mittlerweile behauptet wird, aber gemäß Tachoscheibe keinesfalls in dem Maße und vor allem nicht am angegebenen Ort stattgefunden hat, um derartigen Unmut zu erzeugen.

Beispielsweise ist durchaus plausibel anzunehmen, dass Herr Voßen in der Erwartung, bei Kenntnis der Ampelschaltung durch zügigeres Fahren schneller nach Haus zu kommen, über das zu langsame Fahren von Wüppesahl und den unnötig erscheinenden Ampelhalt nach so langer Nacht überaus genervt war und seine Wut abreagieren wollte. Es mutet schon seltsam an, wenn weder das zu schnelle Fahren noch das regelwidrige Linksfahren des Herrn Voßen vor Gericht zur Sprache kommt, ganz zu schweigen von dem Aufhalten des hupenden Verkehrs an der Ampel. Was wäre eigentlich ohne meine vernünftige Reaktion, Herrn Voßen durch Zeigen der Kriminaldienstmarke mit der strafrechtlichen Realität zu konfrontieren und ihn aufzufordern, an den Straßenrand zu fahren, um die Personalien zwecks Strafanzeige aufzunehmen, passiert?

Selbst wenn es technisch nicht hundertprozentig korrekt gewesen sein sollte, habe ich unbestreitbar zu erkennen gegeben, eine Strafanzeige schreiben zu wollen. Auch das weitere Verhalten, die Anzeige unter dem erbetenen Aktenzeichen zu erstatten, passt schlüssig in die Abläufe des Geschehens. Überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint aber die anschließende Sachbearbeitung mit unkorrekten und widersprüchlichen Verhaltensweisen. Normalerweise - sprich bei nahezu jedem anderen Polizisten - hätte man von einem übernächtigten und durchgeknallten Gelegenheits-LKW-Fahrer gesprochen, der größenwahnsinnig Rambo spielt und das Pech hat, sich einen Polizisten als Opfer auszusuchen. Angesichts des Linksfahrens mit überhöhter Geschwindigkeit, des Drängelns und des nötigenden Verhaltens an der Ampel wäre die widersprüchliche Darstellung des Herrn Voßen vor Gericht als unglaubwürdig und die in sich schlüssige Darstellung des besonnenen Polizisten als absolut glaubwürdig eingestuft worden, hätte es sich nicht um mich gehandelt, den man schon lange zur Strecke bringen möchte.

Nicht vertiefen möchte ich bei meinem Schlußwort die bereits über den ausführlichen Beweisantrag zu dem weiteren Erklärungsansatz für das Verhalten des Lkw-Fahrers Voßen dargestellten Übermüdung und Überreizung, auch dem denkbarem Sekundenschlaf-Phänomen und dadurch subjektiv sogar von meiner Fahrprovokation überzeugten Herrn Voßen.

Vierte Vorbemerkung: Warum hält der Audi-Fahrer Rieckmann im Freihafen an? – Im Kern muß auch hier meine Antwort lauten – ich weiß es nicht.

Aber was ich weiß, ist wie ich an ihm im Obstmarschenweg vorbeifuhr, nachdem er die Fahrertür weit aufriß. Ich machte mit meinem Pkw diese relativ abrupte Ausweichbewegung. Daß er sich dennoch erschrocken haben mag, vermag ich nicht auszuschließen. Und daß er sich subjektiv darüber sogar aufgeregt haben mag, vermag ich schon gar nicht auszuschließen.

Wir wissen, dass er einen Bruder hat, der beim Einsatzzug West in Hamburg Dienst verrichtet, der mich kannte und der hier in einer denkwürdigen Aussage, die an meherern Stellen von den Angaben des Audi-Fahrers Rieckmann abwich, nicht einmal ausschließen konnte, dass er seinem Bruder anriet, vor Gericht eine Falschaussage zu machen. Dass beide Brüder miteinander zerstritten sind, läßt die Möglichkeit zu, dass der Audi-Fahrer Rieckmann es möglicherweise mit der Wahrheit nicht so ganz genau nimmt.

Aber: Warum muß ich so etwas und vieles mehr erklären können, wozu eigentlich von Amts wegen ganz andere bestimmt sind? – Nunmehr komme ich zu meinem eigentlichen Schlußwort.

Bevor ich meine eigentliche Vorbereitung auf diesen Prozeß begann, also Aktenstudium etc., las ich zwei Bücher. „Die Physiker“ von Dürrenmatt und „Der Prozeß“ von Kafka.

Die Physiker, weil Richterpersönlichkeiten häufig ähnlich „neutral“ arbeiten, wie Physiker, die zum Beispiel die Atombombe ermöglichten und anschließend so tun als wenn sie bei ihrer Forschungstätigkeit völlig unpolitisch wäre und mit der zum Beispiel Atombombe und deren Anwendung nichts zu tun gehabt hätten. Genauso tun manche Richter so als wenn ihnen die Rahmenbedingungen des jeweiligen zu verhandelnden Verfahrens fremd wären, obwohl es – wie in diesem gegen mich inszenierten Verfahren – massive politische Interessen und Einflußnahmen aus verschiedenen Richtungen gibt.

Und „Der Prozeß“ las ich deshalb nochmals, weil Kafka darin sehr anschaulich beschreibt, wie jemand durch seinen Prozeß völlig vereinnahmt wird, an nichts anderes mehr denkt und dennoch von einer bürokratisierten Justiz im Namen der Gerechtigkeit und des Volkes ungerecht verarbeitet wird.

Beide literarischen Werke halfen mir schon vielfach vor den darin beschriebenen Gefahren.

1.        Wenn man dieses Verfahren verstehen will, dann muß man wissen, um wen es geht. Dieser Sachverhalt, wenn er irgendwo in der Republik passieren würde, führt normalerweise zu einer Einstellung nach § 153a StPO. Nicht weil ich Polizist bin, sondern weil sich das justitielle Tarifsystem so entwickelt hat. Ich habe keine Vorstrafen. Ich bin seit fast 35 Jahren nahezu unfallfrei im Straßenverkehr nicht gerade selten unterwegs.
Wie Sie durch meinen Lebenslauf wissen, bin ich nicht irgendein Polizeibeamter, sondern ich habe seit vielen Jahren als aufmerksamer Beobachter der Arbeitsweisen der Strafverfolgungsorgane, insbesondere von Polizei + StA, Kritik geübt. Und zwar nicht nur aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter, sondern auch aufgrund meines starken politischen Engagements. Ich habe in den vergangenen Jahren dabei im starken Maße Fehler bei den Ermittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsorgane feststellen müssen. Nicht nur aus eigener Wahrnehmung, sondern auch aus zahllosen Berichten von glaubwürdigen Bürgern, darunter durchaus auch Polizeibeamte und Staatsanwälte, Rechtsanwälten sowieso. Ich habe zahllose Übergriffe von Polizeibeamten an Bürgern, Corpsgeist und Vertuschung selbst gravierender Übergriffe feststellen müssen. Der Hamburger Polizeiskandal, wenn auch von großen Teilen der Presse klein geschrieben und zum Teil von Polizeigewerkschaften, Staatsanwaltschaft und Gerichten auch klein gemacht, ist nur eine Spitze dieses Eisbergs.

Durch diese Tätigkeit habe ich mir zwar auch Anerkennung, sogar zum Teil Freunde geschaffen, überwiegend bin ich jedoch üblen Anfeindungen und Nachstellungen ausgesetzt. Ein wesentlicher Teil dieser Nachstellungen besteht darin, mich mit allen Mitteln mundtot machen zu wollen. Und zwar mich nicht nur aus dem politischen Meinungsbildungsspektrum zu eliminieren, sondern auch meinen Ruf zu vernichten und mir auch den bürgerlichen Tod – Sprich: Meine berufliche und ökonomische Vernichtung – zu verschaffen. Dazu dient das von mir für Sie insoweit sicherlich illustrierte Mobbing bis hin zu den Versuchen wie sie aus totalitären Systemen bekannt sind, mich zu psychiatrisieren.

Die zweite Spielart, mit der man mich ausschalten will, das sind die Gerichte. Sie sollen jetzt instrumentalisiert werden. Angesichts des aufgebauschten Sachverhalts, der aufgeblähten Anklage und den vielen Unstimmigkeiten, von denen noch nicht einmal alle das Tageslicht der Beweisaufnahme erblickt haben, müssen nunmehr Sie sich dieser Frage kritisch stellen. Sie sollen jetzt diese Schmutzarbeit für bestimmte Kräfte in der Polizei erledigen.
Ich bin ein ausgewiesener Kritiker der 20 bundesdeutschen Polizeien, der staatsanwaltschaftlichen Arbeitsweise (der Hamburger im Besonderen) und der richterlichen Tätigkeit. Seit wenigen Jahren bin ich im besonderen in der Mobbing-Beratung und -Hilfe tätig. All das sind Umstände, die mir sowohl Freunde schafften, als auch eine Menge Ärger und Gegner. Darunter befinden sich schlicht und einfach viele, die mich mit allen Mitteln kaltstellen wollen und aus dem politischen Meinungsbildungsspektrum eliminiert sehen möchten.

2.        Insbesondere Polizei und StA versuchen beharrlich, mittels Disziplinar- und Strafrecht meinen bürgerlichen Tod herbeizuführen, mich elininieren zu wollen. Beispiele habe ich schon früher genannt. Angebliches Verschwindenlassen bei einer OK-Dienststelle im Hamburger LKA durch mich, bei der es zuging, wie im Taubenschlag und bei dem derjenige die massivsten Nachteile erfuhr, der auf den gebotenen rechtsstaatlichen Wegen sich darum (erfolgreich) bemühte, genau diese Mißstände abzustellen. Oder: Die angebliche Verleumdung der GSG 9. Jetzt hier in Hamburg die angebliche Beleidigung des ehemaligen Polizeipräsidenten Nagel wegen meiner Kritik an der Tötung eines Bürgers bei der Festnahme usw. usf. – Sie, Herr Vorsitzender, hatten sich diese Akte ja kommen lassen und gelesen. Es ist erschreckend wie die StA HH Meinungs- und Pressefreiheit selbst von Berufsverbandsfunktionären mißachtet.
Auch daran erkennt man, dass man mich entmutigen will, weiter couragiert – wozu alle Bürger ständig in Sonntagsreden aufgefordert werden – für Verbesserungen in den Poli zeien und Staatsanwaltschaften zu arbeiten. Stellen Sie sich vor, Sie wollen das Gute und stehen das auch durch und dann werden Sie immer wieder und wieder mit Straf-, Disziplinar-, Zivil-, Presserechtsverfahren oder gar mit abstrusen vorzeitigen Ruhestandsbemühungen traktiert. Eigentlich merkt jeder, welches Spiel hier getrieben wird. Vielleicht war da sogar eine Unregelmäßigkeit. Vielleicht bin ich zu dicht an Herrn Rieckmann vorbeigefahren und habe das gar nicht gemerkt. Und dann heizt sich eine Stimmung hoch. Da würde niemand ein solches Verfahren daraus entwickeln. Aber hier ist es so. Weil es gegen Wüppesahl geht.

Zu der angeblichen Vollbremsung des Lkw-Fahrers Voßen ist auch alles gesagt. Es ist aber das klassische Beispiel, wie eine strukturelle Verfahrenssteuerung sich eben doch auf die Wahrnehmungswiedergabe auswirkt, weil wir ja wissen, dass es objektiv eine schwache Bremsung gewesen ist.


3.        Zu den konkreten Verfahren möchte ich mich in meinem Schlußwort auf folgendes beschränken. Ich bin hier in diesem Verfahren von der StA HH als ein Verkehrs-Rowdy der übelsten Sorte dargestellt worden, der darüber hinaus auch noch so skrupellos gewesen sein soll, die angeblichen unschuldigen Opfer zu Unrecht zu beschuldigen. Was im einzelnen dazu zu sagen ist, haben meine Verteidiger und ich im Rahmen dieses Verfahrens bereits ausgeführt. Das möchte ich nicht wiederholen. Wenn dann an den Behauptungen der Sta nur etwas dran wäre, dann müßte mein Verkehrsregister, eigentlich auch das Strafregister, überquellen. Dann würde man mich eigentlich nicht mehr für den Fußgängerverkehr zulassen dürfen. Schon das allein widerlegt die Glaubhaftigkeit dieser ganzen Aktion.

4.        Das erste Verfahren habe ich nicht verhindern können. Aber die zweite Instanz zu verhindern wäre mir ohne weiteres möglich gewesen. Nämlich durch Verzicht auf eine Berufung. Die Verurteilung zu 40 Tagessätzen aus der 1. Instanz wäre straf- und disziplinarrechtlich keine große Beschwer. Jedenfalls wenn ich schuldig wäre, denn das eigentliche Ziel meines Dienstherrn, mich als unliebsamen Kritiker aus dem Dienst zu entfernen, wäre mit einer solchen Verurteilung nicht zu erreichen.
Die StA hat bei Beginn der 2. Instanz sich damit einverstanden erklärt, sie würde sich auf einen solchen Handel einlassen. Ich habe mich jedoch nicht darauf eingelassen und zwar deswegen nicht, weil ich unschuldig bin. Das widerstrebt vielen und auch mir.

Dieses Verfahren ist für mich mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden, die tausende von Euros ausmachen. Hinzu kommen Ärger, Streß und andere Beschwernisse auf die ich hier nicht näher eingehen möchte, die aber für jeden vorstellbar sind. Solche Belastungen nimmt niemand auf sich, der wirklich Dreck am Stecken hat, der sogar dermaßen Dreck am Stecken hat, wie die StA HH dem Gericht und der Öffentlichkeit zu suggerieren versucht. Vielmehr nimmt er dieses Angebot (40 Tagessätze + 1 Monat Fahrverbot) freudig entgegen.
Ja, ich kann mir sogar vorstellen, dass es Unschuldige gibt, die ein solches Angebot entgegennähmen, weil sie wissen, vor Gericht und auf hoher See ist der Mensch in Gottes Hand. Mir ist dieser Weg nicht möglich. Für mich ist die Frage, ob jemand schuldig oder unschuldig ist, nicht auf dem Vergleichswege zu regeln.

5.        Ich bitte auch darum nicht auf die Taktik der StA HH hereinzufallen. Diese Taktik läuft unter anderem doch darauf hinaus, möglichst viel Anklagepunkte vorzulegen, weil sie ja mittlerweile in anderen gegen mich betriebenen Strafverfahren weiß, dass Einzelvorwürfe relativ einfacher gedanklich durchdrungen und für Außenstehende gedanklich als konstruiert und falsch nachvollziehbar gemacht werden können. Im besonderen, wenn es so viele Unstimmigkeiten, Manipulationen und andere Unregelmäßigkeiten gibt.
Aber hier wird von der StA HH nach dem Motto gearbeitet:
Je mehr Kugeln abgeschossen werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine trifft. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Es kann doch gar nicht sein, dass bei diesen zahlreichen Vorwürfen keiner zutrifft.
Dies würde auch eine Aufforderung an die StA bedeuten, bei der nächsten Sache die Anklage zum Beispiel auf 12 Verbrechen zu erstrecken, wenigstens wegen einer angeblichen Tat wird man dann verurteilt.

6.       Ohne dem Gericht die Respektsbezeugung zu verweigern, wie ich es gegenüber der StA Hamburg in diesen Angelegenheiten - schon um meiner Ehre wegen -, tun muß, möchte ich auch nicht – wie ich es bei der dreitägigen Hauptverhandlung in HH-Altona wegen angeblichem Aktenklau – fordern, dass Sie mich frei sprechen, sondern meiner Erwartung angesichts der Sach- und Faktenlage Ausdruck geben, dass ich unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nichts anderes als einen Freispruch erwarte. Und nicht nur nach dem Verfahrensprinzip: In dubio pro reo. Sondern weil in diesem Strafverfahren zu Beginn der Ermittlungen eine vorweggenommene Beweiswürdigung gestanden hat – mit all ihren Auswirkungen auch auf die Zeugenaussagen!

Wenn Sie sich angesichts des ausgeübten Drucks und der manipulierten Akte zu einem Freispruch durchringen können, dann hoffe ich, dass Sie dies mit klaren Begründungen machen. Sonst ist er für mich nur die Hälfte wert. Ich habe in HH-Altona einen Freispruch bekommen, der in einer Art und Weise begründet ist, dass jeder den Eindruck erhalten soll, letztlich wäre ich doch ein Lump. Sie können nicht auf der einen Seite – wie von einem Schöffen geschehen – die Zeitdauer alleine dieser Hauptverhandlung anmahnen und auf der anderen Seite die Verantwortlichen für diesen Zeit-Diebstahl, diese Vergeudung auch wichtiger justitieller Ressourcen ungeschoren lassen. Es ist eine intellektuelle Zumutung und eine rechtsstaatliche Verformung des hohen Kulturwertes „Rechtsstaat“, was die Staatsanwaltschaft Hamburg hier treibt.
Dieser Aufwand ist in der Tat nur vor dem Hintergrund meiner Person sowie der immer noch nach Rache dürstenden Oberstaatsanwältin Korth sowie dem ehemaligen Landgerichtspräsidenten Makowka erklärbar.

7.      Festzustellen bleibt, dass bei diesem Lebenssachverhalt der nach den Buchstaben des Gesetzes die Herrschaft über dieses Strafverfahren ausübende Staatsanwalt Bochnik beide Lebenssachverhalte als Anklagebehörde abschließend entschieden hat.

Eine besondere Bedeutung hat ferner, dass der Staatsanwalt Bochnik als für diese Delikte, die im Freihafen vom WSPK 2 durchermittelt werden, gar nicht zuständig ist, ein gegen den Zeugen Voßen gerichtetes Strafermittlungsverfahren vorläufig einstellte. Damit wird dieser Zeuge natürlich motiviert, seine vorläufige Einstellung zu einer endgültigen Einstellung werden zu lassen; auf meine Kosten.

Der Sachverhalt im Hafen ist durch zwei Strafanzeigen gekennzeichnet. Die eine von Rieckmann/Voßen und die andere von mir.

Fest steht, dass der StA Bochnik beide Lebenssachverhalte als Anklagebehörde abschließend entschieden hat, weil er die von mir vorläufig einstellte und die gegen mich aufblähte. Daraus darf man folgern, dass er beide Sachverhalte als einen in sich geschlossenen Lebenssachverhalt ansieht. Tatsache ist aber, dass die Ermittlungen - in diesem Fall das Zusammentragen von be- und entlastenden Momenten gegen mich - gesplittet worden sind:
Gegen mich wurde von DIE ermittelt. Meine Strafanzeige jedoch wurde förmlich abgearbeitet und kommentarlos eingestellt. Daraus kann man folgende Schlußfolgerung ziehen:

Das mich Belastende hat man mit dem qualiziertesten Ermittlungsinstrument, das der Behörde für Inneres zur Verfügung steht, bearbeitet. Das Entlastende ist an anderer Stelle offensichtlich mit einer anderen Qualität bearbeitet worden. Wenn ich an dieser Stelle die Frage aufwerfe, ob eine solche Vorgehensweise mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Einklang zu bringen ist, räume ich ein, dass ich keine Antwort erwarte.

Die Antwort ist nämlich klar:
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsmäßige Anspruch auch eines Angeklagten Polizeikritikers auf ein faires Verfahren ist mißachtet worden. Dabei kann es im Einzelfall soweit gehen, das ein Strafklageverbrauch in Betracht kommt.
Das muß das Gericht bewerten. Mit dem Schutzzweck dieses Anspruchs auf ein faires Verfahren ist der Staat mit seinem Strafanspruch gemeint, also Staatsanwaltschaften mit ihrem Anklagemonopol und die Gerichte mit ihrem Verurteilungsmonopol.


Mit anderen Worten bedeutet dies:
Wenn der Staatsanwalt Bochnik das Verfahren einstellt, wäre er entweder gegen die Richtlinien tätig geworden, weil er sich kraft angemaßter eigenständiger Organisationsmacht für zuständig erklärt hat. In jedem Falle bringt er damit jedoch zum Ausdruck, dass er beide Verfahren als zusammengehörig ansieht. Sie waren ja zusammen! Ansonsten hätten sie nicht voneinander getrennt werden können.
Das machte dann Frau Bauer von DIE, die uns bei ihrer Zeugenaussage am 13. April 2004 nicht einmal aus eigener Kraft sagen konnte, ob sie die verantwortliche Aktenbearbeitung ausübte, und trennte formal das Verfahren gegen den Lkw-Fahrer Voßen ab.

Der Staatsanwalt sagt nonverbal und ohne weitere eigene Erklärungen für plötzlich beide Strafakten, also nurmehr konkludent: „Prima!“ – und stellte das von mir veranlaßte Strafermittlungsverfahren ein.
Man beauftragt eine andere Polizeidienststelle. Die eine (DIE) behauptet, handwerklich sauber zu arbeiten. Dann muß der Schluß zwingend sein, dass andere handwerklich unsauber(er) arbeiten. Also wird extra eine Dienststelle mit der Bearbeitung dieses Verfahrensteils beauftragt, die handwerklich zumindestens nicht so sauber arbeitet wie DIE. Dabei will ich hier nicht die Diskussion führen, ob es zutrifft, dass DIE handwerklich sauber arbeitet.

Das ist alles mehr als befremdlich. Ermittlungsbehörden sollen Sachverhalte erforschen. Sie sollen nicht am Anfang von Ermittlungen die Wertung treffen, die nach Gesetzeslage ganz anderen am Ende von Ermittlungstätigkeiten und ggf. öffentlichen Hauptverhandlungen zustehen.

Wie schon eingangs ausgeführt: Alles andere als ein Freispruch wäre noch befremdlicher als ohnedies schon die herausgearbeiteten Fakten auch dieses gegen mich betriebene Strafverfahren sein lassen.

Thomas Wüppesahl





 

Freitag, 28. Mai 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G   Nr. 6

Gestern, Donnerstag, den 27. Mai 2004, wurde gegen 16 Uhr, die Verkündung und Begründung des Urteils abgeschlossen.

Ich wurde wegen angeblicher Nötigung (im Straßenverkehr) in zwei Fällen, einer angebl. Gefährlichen Körperverletzung und einer angebl. Verfolgung Unschuldiger zu 7 Monaten Gefängnis (2 Jahre zur Bewährung) und dem Verlust zum Führen öffentlicher Ehrenämter für 2 Jahre verurteilt. Das Urteil hat keine Rechtskraft.

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Finale Grande

Wer die Beweisaufnahme erlebt hat, kann sich nicht bloß wundern, sondern weiß, dass es bei diesem Urteil ungenannte Begründungen gibt. Ich bin tief enttäuscht, weil die Verhandlungsführung konziliant gewesen ist. Davon wurde (nicht bloß) ich getäuscht. Meine Hoffnung, die Justiz als dritte Gewalt würde sich den Intrigen, die von der Polizei und Staatsanwaltschaft gemacht werden, entziehen, ist enttäuscht worden und fühle mich schlecht behandelt, weil die Justiz das Werk derjenigen vollendet, die mir immer schon an den Karren fahren wollten.

Offensichtlich hatte der Berufsrichter, Herr Randel, seine beiden gutmeinenden Laienrichter – Schöffen – bestens im Griff, wie nicht bloß die unverhältnismäßige Anwendung des § 358 StGB zeigt. Mit den beiden anderen Richtern am AG HH-Altona wg. angeblichen Aktendiebstahls und dem Amtsrichter zu diesem Verfahren am AG HH-Mitte hatte ich bereits kein Glück gehabt. Beides waren Richter, die sicher nicht mit mir sympathisieren, aber sie hatten es irgendwie geschafft, sich nicht zum Vollstrecker machen zu lassen. Das hatte ich auch hier von der verfassungsmäßigen Stellung eines unabhängigen Berufsrichters erwartet.

Während der Vorsitzende Richter der Kl. Strafkammer am LG HH, Herr Randel, sich während der ersten fünf Verhandlungstage durch eine konziliante Verhandlungsführung auszeichnete, ließ er gestern die Maske fallen. Objektiv konnte bei dem Betrachter das Bild entstehen, dass sich Teile der Justiz als willfähriges Vehikel für ganz andere Dinge gebrauchen lassen als die dritte Gewalt von ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und wissenschaftlichen Ausformung vorgesehen ist.

Er verurteilte mich auch für eine angebliche Verfolgung Unschuldiger. Während der Beweisaufnahme wurde darüber kein substantieller Beweis erhoben. Wir verhandelten fast ausschließlich über zwei Nötigungen, noch eine kurze Zeit über die evtl. Körperverletzung – aber auch bloß am Rande – und die Frage der Verfolgung Unschuldiger fand lediglich in der Anklageverlesung sowie in den Plädoyers des Staatsanwalts Bochnik sowie meines Rechtsanwalts, Dr. Wulf, Erwähnung.

Ein Fehlurteil

Der Berufsrichter Randel übernahm praktisch vollständig die rechtliche Auffassung der Staatsanwaltschaft Hamburg, die bekanntlich in Teilen immer noch Genugtuung für den von mir aufgedeckten und zur Anzeige geführten tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Geheimnisverrat der (jetzt) Oberstaatsanwältin Korth sowie des ehemaligen Landgerichtspräsidenten Makowka will. Lediglich im Strafmaß blieb er etwas unterhalb der Forderung des Staatsanwalt Bochnik.

Dies ist nicht bloß vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Entscheidung des AG Hamburg, das alles mit einer Bagatellstrafe von 40 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot aburteilte, kraß und miteinander unvereinbar (anders als gestern begründet), sondern im besonderen vor dem Hintergrund der Beweisaufnahme in dieser Instanz, die noch viel mehr Unstimmigkeiten in der Anklage, sogar mehr belegte Manipulationen zum zielgerichteten Nachteil des Angeklagten und entlastende Tatsachen für mich als bereits vor und während der 1. Instanz dokumentiert werden konnten, ans Tageslicht beförderte, völlig unverständlich. Hier handelt es sich um ein Fehlurteil der Sonderklasse.

Es gibt aktuelle Fälle, die 20 Jahre im Gefängnis einsaßen, bis eine DNA-Analyse nachwies, dass sie zu unrecht verurteilt worden waren. Von daher soll niemand glauben, dass gerichtliche Fehlurteile nur etwas für Filme oder Romane seien.

Das erinnert an Schill.

Dieses Urteil zielt ausdrücklich darauf ab, mir die berufliche Basis zu entziehen. Die Arbeit derjenigen, die das vielfach versucht haben, hatte bislang keinen Erfolg. Und nicht bloß deshalb, weil der Kontrast zum erstinstanzlichen Urteil so erscheinen muß, wie wenn zwei verschiedene Sachverhalte bearbeitet wurden, sondern dieses Urteil ist unverhältnismäßig.

Wie politisch nicht nur die StA Hamburg ihre gesetzliche Aufgabenbeschreibung (Be- und Entlastendes zusammenzutragen, „objektive“ Anklagebehörde) wahrnimmt, sondern auch dieses von Herrn Randel „im Namen des Volkes“ verkündete Urteil ist, belegt nicht zuletzt die völlig unver-hältnismäßige und gezerrte Anwendung des § 358 StGB, einer Kann-Vorschrift, die auch noch keinerlei Bezug zu den vorgeworfenen Handlungen aufweist. Außerdem führt die Anwendung dieser Vorschrift ohne jede Alternative zum Verlust meiner beruflichen Grundlage. Ferner soll mir damit (bei evtueller Rechtskraft) für zwei Jahre die Möglichkeit zum Führen öffentlicher Ehrenämter aberkannt werden. Klarer konnte auch ein Landgericht aus Anlaß eines Bagatellvorgangs im Straßenverkehr nicht zu erkennen geben, worum es im Kern ging:

  Das Ausschalten eines mißliebigen Kritikers der Polizeien, Staatsanwaltschaften und Justiz.

Eigentlich schade, dass unsere Republik solche Schwachstellen in der Verfassungswirklichkeit aufweist, denn angesichts rund 35 Jahren Zugehörigkeit zum Polizeiberuf und dem Anerkannten Ausüben diverser Abgeordnetenfunktionen kann diese „Nebenbestrafung“ nur unverhältnismäßig sein. Damit wird das Vertrauen in die Justiz nicht gerade gestärkt.

Wenn nicht alles sehr ernst und auch noch real wäre, müßte man laut lachen, weil sich der Berufsrichter, Herr Holger Randel, damit der nachvollziehbaren Rechtsprechung ein gutes Stück weit entfernt hat. Bei Interesse können Sie auf unserer Homepage www.kritische-polizisten.de sowohl mein Schlußwort als auch meine gestern verlesene Prozeßerklärung über die StA Hamburg (Herrn Bochnik im besonderen) nachlesen bzw. bei mir direkt abfordern.

Vor diesem tatsächlichen, rechtlichen und justitiellen Hintergrund werde ich in die Revision gehen. Rechtlich, substantiell und im Detail äußere ich mich später wieder.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Wüppesahl, Bei Faxversand ohne Unterschrift





 

Donnerstag, 27. Mai 2004

P R O Z E ß E R K L Ä R U N G

Weshalb ich in dieser Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft nicht mehr kommuniziere. Mit Ausnahme von mir selbst bestimmten Ausnahmen.

In dem Strafverfahren wegen angeblich gestohlener Akten (damals StA Keunecke) und zu diesem Verfahren aus der 1. Instanz mußte ich feststellen, dass die StA Hamburg meilenweit davon entfernt ist, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.

So sind sowohl damals in Sachen Aktendiebstahl als auch in diesem Verfahren in der 1. Instanz Strafanträge formuliert worden, die sich mit Wertungsunterschieden nicht mehr erklären lassen.

Es geht der Staatsanwaltschaft also nicht darum, Be- und Entlastendes zusammenzutragen, sondern sie hat nur ein Ziel: Wüppesahl muß weg.

Es ist völlig offensichtlich, dass die StA HH hier eigene offene Rechnungen mit mir begleichen will oder der Polizei Hamburg ihre Rechnung mit mir über die StA HH begleichen lassen will.

Dabei ist völlig gleichgültig, wer und ob jemand meint, solche offenen Rechnungen mit mir begleichen zu müssen. Selbst dem Angeklagten Wüppesahl steht der Anspruch auf ein faires Verfahren zu. Genau dies wird aber von der StA HH massiv torpediert!

Das Strafrecht ist nicht dazu da, mißliebige Kritiker zu beseitigen, es sei denn es gäbe hinreichende Anhaltspunkte für strafrechtliches Verhalten.

Da ich also erfahren mußte, dass die StA HH – hier in persona Herr Bochnik – Argumentationen nicht zugänglich ist, könnte ich mich auch mit einem Stein unterhalten.

Dabei möchte ich ausdrücklich betonen, dass es mir nicht darum geht, die Sachverhalts-Aufklärung zu behindern. Ich habe noch nie in den 8, 10 oder 11 Verfahren, in denen ich angeklagt worden bin – alle mit einer Ausnahme immer i.Z.m. politischen Dingen – die Kommunikation verweigert.

Aber dieser schamlose Mißbrauch der bedeutsamen Stellung einer Staatsanwaltschaft, die selbst ständig vor sich her trägt, die objektivste Behörde der Welt zu sein, verdient keine andere Reaktion als die, sie mit Verweigerung des Respekts zu beantworten.

Ich habe auch keine Probleme mit Personen zu sprechen, die meinen Positionen gegenläufige Sichtweisen haben. Das tue ich beruflich mit Ganoven genauso wie im politischen Bereich, ob mit einem Diktator Denktasch auf dem türkisch besetzten Teil Zyperns sprach und auch in anderen Zusammenhängen.

Nur hat es hier keinen Sinn. Ich bin doch kein Don Quichote und versuchte Leute zu erreichen, die nicht erreichbar sind, weil sie ein – möglicherweise auch noch weisungsgebundenes – Auftragsziel haben:

Nämlich Wüppesahl so weit bestrafen zu lassen, dass er aus dem Dienst entfernt werden muß.

Mir wird es auch nicht schwer fallen, mit Herrn Bochnik oder auch dem StA Keunecke wieder zu reden, wenn wir uns später dienstlich über den Weg laufen. Nur sind mir solche couragelosen Zeitgenossen zuwider und ich beschränke die Kommunikation auf das Notwendige.

I. Eine Auswahl staatsanwaltschaftlich stattgefundener Systemverletzungen

1.       Die Charakteristika des Staatsanwalts Herrn Bochnik sind ganz besondere. Sie offenbaren sich nicht nur in seinem maßlosen Plädoyer aus der 1. Instanz vor dem Amtsgericht Hamburg. - Nicht bloß wegen der Sachverhaltsverzerrungen, der Aktenmanipulation und der für einen Volljuristen geradezu lächerlich anmutenden Subsumtion, sondern vornehmlich wegen der beantragten Strafe.
Mein Verteidiger wurde dazu vor zwei Jahren wie folgt zitiert:
„Ich hab´ seit 25 Jahren kein derart politisch ereiferndes Plädoyer mehr gehört.“ Die Hamburger Morgenpost zitierte u.a. mich: „Man nimmt mir wohl übel, dass ich bei der Staatsanwaltschaft Leichen aus dem Keller geholt habe.“ – Das ist es. Darum geht es. Es geht nicht um den juristischen Kern, sondern um das Ausnutzen der Gunst einer zufällig eingetretenen Situation.

2.       Staatsanwalt Bochnik trägt die Verantwortung für den Aktenaufbau in meinem Fall. Trotz umfänglichster einseitiger Ermittlungen und der Beweisaufnahme in 1. Tatsacheninstanz ist bis heute im Dunkeln geblieben, wann wer und aus welchen Gründen die Entscheidung traf, dass die Erstanzeige (meine Strafanzeige) in diesem Komplex nur noch als Bl. 77-79 d.A. eingeordnet wurde. Und zwar – ohne dass man auf die darin gemachten Angaben in den Vernehmungen und anderen Ermittlungen nennenswert, wenn überhaupt, eingegangen wäre.
Damit einher geht die Tatsache, dass meine Strafanzeige (als eigenständiger Ermittlungsvorgang) bis heute wie unbearbeitet geblieben ist.
Darüber wunderte sich dann später auch der meine Strafanzeige auf den Tisch bekommene Berufskollege einer örtlich im Freihafen zuständigen Dienststelle, wieso er diesen Vorgang zur Bearbeitung bekam, wie er nicht zuletzt mir gegenüber in einem Telefongespräch im Dezember 2000 versicherte.
Das stellt eine klassische Manipulation dar, weil es zum einen unüblich ist, gegen die gelehrten Regeln beim Aktenaufbau verstößt und schon durch meine (zufälligen) Wahrnehmungen als Coup entlarvt ist. Und – es findet sich in der gegen mich gezimmerten Strafakte keinerlei Hinweis auf diese Entwicklung, geschweige denn auf die damit verbundene Intention! Es wird sogar noch von der verantwortlichen Sachbearbeitung bei DIE, Frau Bauer, sowie der StA HH, Herrn Bochnik, verschleiert.

3.      Staatsanwalt Bochnik hat offenbar Anweisung, diese (bedauerlicherweise) Alltagshandeln im Straßenverkehr widerspiegelnden Vorkommnisse aufzubauschen, weil es gegen mich ausgenutzt werden soll. So wie am Wasserschutzpolizeikommissariat 2 das große `Hallo´ einsetzte, als mein Name fiel, Sonderbesprechungen zwischen Dienstgruppenleiter und Revierführer stattfanden, Rudelaufläufe während des Wachbetriebs (Aussage Blunck, DIE) auch ohne jedes Wortprotokoll beredt die Wirksamkeit des Corpsgeistes dokumentieren, Sonderbesprechungen zwischen der Leitung von DIE, dem Staatsrat der Innnenbehörde und zwischen diesen und der Staatsanwaltschaft Hamburg stattfanden, so brach auch bei den Staatsanwälten in Hamburg hektische Betriebsamkeit aus, weil Wüppesahl beteiligt ist. Und auch der kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter Blunck von DIE berichtete, das selbst noch als er zeitlich versetzt am WSPK 2 erschien große Aufregung wegen Wüppesahl herrschte. Bereits am Telefon, als ihm erstmals der Sachverhalt geschildert wurde, traten Merkwürdigkeiten zu sonstigen Fällen auf, die er eindeutig dem Umstand zuordnete, dass es eben um Wüppesahl ginge. Ich will das alles nicht im einzelnen wiederholen. Nur – die Verantwortung bis zur Einstellung bzw. Anklageerhebung hat nach Gesetzeslage allein der Herr, der mir gegenüber sitzt.
Wenn ein Gericht bei Beteiligung von Polizeibeamten und Elementen des Mauer-des-Schweigens-Syndroms, der Corpsgeist-Problematik und auch Mobbing über deren Mechanismen, Methoden und ihre Wirkungen keine Kenntnisse aufweist, hat es bereits halb verloren.

Hier fanden sich die Richtigen: Zwei Autofahrer, die beide jeweils für sich den sie vermeintlich oder wie auch immer tatsächlich betreffenden Sachverhalt wieder aufleben lassen, nach dem Motto: Vereint sind wir stark! Und dann allerdings in völliger Überforderung enden, weil sie nicht erkennen konnten, dass Kräfte bei der StA sie für ein Kürprogramm gegen einen mißliebigen Querdenker verwenden wollten.
Und zu beidem sind diese beiden Autofahrer – aus unterschiedlichen Gründen – ungeeignet. Dies hat auch die bisherige Hauptverhandlung der zweiten Instanz ergeben.

4.      Alle Kenner wissen, dass der Kern des mir vorgeworfenen Verhaltens üblicherweise zu einer Verfahrensbeendigung mit vielleicht 40 Tagessätzen durch Geldbuße geführt hätte. Aber Herr Bochnik betreibt hier Arbeitsbeschaffungsprogramme für ohnedies überlastete Gerichte und Strafverteidiger, wie er schon eindrucksvoll während der ersten Instanz zeigte. Genau so wie zuvor in anderen Verfahren der Staatsanwalt Keunecke. Hintergrund all dessen bleibt meine Strafanzeige gegen Frau Korth, inzwischen – weil sie ja so besonders gut arbeitet – Oberstaatsanwältin. Es gibt also offensichtlich in der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft – wie in der Polizei – ein gravierendes Corpsgeist-Problem. Und die dafür willfährigen StaatsanwältInnen.

Diese Beispiele aus diesem gegen mich betriebenen Strafverfahren illustrieren bereits anschaulich wie der Staatsanwalt, Herr Bochnik, der die „objektive“ (Anspruch aus der Strafprozeßordnung) Anklagebehörde Hamburgs vertritt. – Aber Herr Bochnik ist der Staatsanwalt, der auch in einem der beiden Fälle aus dem Jahre 2002, in denen überflüssigerweise zwei Bürger durch Geschosse aus Hamburger Polizeipistolen sterben mußten, die Ermittlungen (formal) leitet. Er hat in dem von ihm mit bearbeiteten Tötungsfall nach langem Zögern (und vielen Besprechungen) eine Anklage auf Fahrlässige Tötung gegen den Berufskollegen erhoben. Eigentlich, das weiß auch der Staatsanwalt Bochnik wäre eine Anklage auf vorsätzliche Tötung angezeigt. Vor Gesetz sind alle gleich. Wie devot und autoritätshörig Herr Bochnik sein kann, soll das folgende kleine Beispiel illustrieren:

Bei den Ermittlungen mußte auch der zum Zeitpunkt des Todesschusses amtierende Innensenator, Herr Ronald Barabas Schill, als Zeuge vernommen werden. Herr Schill hatte sich noch am Tattag auch durch öffentliche Erklärungen schützend vor den Todesschützen gestellt, obwohl er die genauen Umstände gar nicht kennen konnte.

Als Herr Bochnik den Innensenator vernehmen wollte, bat dieser darum, dies nicht in den Räumen der StA HH machen zu lassen, sondern bei der Dienststelle Interne Ermittlungen (DIE), die im gleichen Gebäudekomplex arbeitete wie der Innensenator. – Herr Bochnik kommt dem Herrn Innensenator also entgegen, setzt sich in Bewegung und wartet in den Räumen von DIE.

Der Zeuge Schill erscheint jedoch nicht, sondern läßt ausrichten, dass er lieber in seinem Amtszimmer mit Herrn Bochnik sprechen möchte. – Und was tut der sachbearbeitende Staatsanwalt Bochnik? Richtig, er begibt sich in das Senatorenzimmer. Vor Gesetz sind ja bekanntlich alle gleich. Das Verhalten von Herrn Bochnik läßt also vermuten, dass er zu jedem Zeugen fährt oder geht, wenn dieser es nur wünscht??! - Wenn man dann noch die von Herrn Bochnik gemachte Vernehmung des Zeugen Schill liest, kann einem als Kriminalisten nur noch schlecht werden. – Das bedeutet im Abgleich mit seinem Auftreten in meinem Verfahren, dass Herr Bochnik sich scheinbar nur dann heldenhaft schreiend: „Mörder! Mörder!“ oder „Haltet den Dieb!“ auf die Brüstung stellt, wenn er weiß, dass es gewünscht ist.

Dieses Beispiel – von denen es zu dem Manne weitere gibt – zeigt nicht bloß, dass er ehrgeizig ist, sondern karrieristisch. Sein Verhalten hat bereits belegbar opportunistische Qualität. Aber scheinbar genau das richtige, um zu versuchen, alte Rechnungen der Staatsanwaltschaft Hamburg mit mir auszugleichen.

In einem anderen Strafverfahren, das zunächst gegen einen anderen Beschuldigten geführt worden ist – es handelte sich 1998 an einer OK-Dienststelle des LKA Hamburg um rund 70 verschwundene Ermittlungsakten – wurde nach bereits erfolgter Einstellung gegen einen anderen Kriminalbeamten plötzlich Thomas Wüppesahl zum Beschuldigten gemacht.
Im August 1998 werden verschiedenen Medien sowie dem LKA anonym in Briefumschlägen zum Teil fünf, zum Teil sieben dieser Akten – insgesamt 32 – zugesandt.
Darunter befinden sich auch Ermittlungsakten, die gar nicht vermißt wurden. Am LKA 234 herrschten für eine OK-Dienststelle Zustände wie „bei Hempels unter´m Sofa“, was durch eine Reihe weiterer krasser – auch vom Hamburger Datenschutzbeauftragten und anderen bestätigten - Mißstände belegt ist. Aber verantwortlich gemacht wird derjenige, der diese Missstände aktiv abgestellt sehen wollte, also ich.
Dennoch - die dazu gestellten Anträge auf Durchsuchungen (Dienstzimmer, Privathaus) sowie erkennungsdienstliche Behandlung wurden von dem zuständigen Amtsrichter abgelehnt.

Darauf bemühte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit der eingelegten Beschwerde einen anderen Amtsrichter. Dieser Richter erließ die Beschlüsse, ohne dass in der Ermittlungsakte einer der Mängel, die der gesetzlich zuständige Richter gerügt hatte und deren Vorhandensein ihn veranlaßt hatten, die Beschlüsse abzulehnen, geheilt worden wäre oder sich sonst irgendetwas substantiell Neues in der Strafermittlungsakte getan hätte.

Mit diesen Beschlüssen wurden von insgesamt acht Personen (Kriminalbeamte, Staatsanwalt, Fotograf, Zeichner) mein Privathaus einen Tag lang nach den verschwundenen Ermittlungsakten in auch noch dilettantischer Art und Weise „durchsucht“. Man fand: Nichts. – Bis heute weiß die Polizeiführung geschweige denn die StA Hamburg aufgrund der vielen Unregelmäßigkeiten an der OK-Dienststelle nicht, ob die Akten im tatsächlichen Sinne gestohlen wurden oder ob deren Verschwundensein ein Tribut an das dortige Durcheinander insgesamt darstellte

Es ging bei dieser von dem Staatsanwalt Keunecke geleiteten Durchsuchung letztlich darum, mich auszuforschen, mich einzuschüchtern und einfach mal zu gucken, mit wem ich denn so alles zusammenarbeite (Bundestag, Landtage, Non Governmental Organizations). Und – wer weiß – vielleicht man stößt per Zufall auf Anderes, sog. „gezielte Suche“ nach Zufallsfunden. Einen substantiierten Anfangsverdacht gab es in der Akte nicht – wie sich später in den Gerichtsverhandlungen auch bestätigen sollte. – Am Ende kam also genau das heraus, was der erste Amtsrichter, der die schlecht begründeten Anträge der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchungen und ED-Behandlungen ablehnte, auf Grundlage des skandalösen Akteninhalts annehmen mußte.

Anfang Juni 1999 erfolgte die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls durch das Amtsgericht Hamburg (Az.. AG HH 149 – 186/99; StA HH Cs 7300 Js 341/97).

Nachdem ein Hamburger Amtsgericht mit überzeugender Begründung das Verfahren einstellte, ging die StA Hamburg in die Beschwerde und das Landgericht (LG) unterstützte in 9/1999 mit der abenteuerlichen, aber zweifelsfrei phantasievollen „Argumentation“, daß gerade ich „als „kritischer“ Polizist“ dazu fähig sei auf Mißstände dadurch hinzuweisen, daß ich selbst Straftaten wie Verwahrungsbruch und Diebstahl begehe. – Das ist seitens der Großen Strafkammer 32, Frau Göring, praktizierte Gesinnungsjustiz gewesen. – Und eine feine Unterstützung der Bemühungen der StA, einen Sündenbock zu finden bzw. endlich die offenen Rechnungen mit mir auszugleichen.
Hätte die Kammer „kritischer Polizist“ als verkürztes Synonym für „Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer usw.“ geschrieben, hätte man dies noch gerade durchgehen lassen können. Aber nur das Wort kritisch in Gänsefüßchen zu setzen, ist eine wertende, kommentierende, distanzierende Schreibweise, die im Sinne von „angeblich“ benutzt ist. Besser hätte Frau Göring, Vorsitzende Richterin der Gr. Strafkammer, ihre Voreingenommenheit kaum belegen können.

Diese Frau Göring sorgte dann auf Zuruf durch die StA dafür, dass nach langem Hin und Her tatsächlich die Verhandlungstage vor dem AG Hamburg-Altona stattfinden mußten. Zu diesen Hauptverhandlungen lud ich die Landespolizei- und die Fachhochschule der Polizei Hamburg mit u.a. folgendem Text an der öffentlichen Strafverhandlung gegen mich teilzunehmen ein:
„Sie sind herzlich eingeladen, der Verhandlung zu folgen; dabei werden Sie erstaunliche Fragen gestellt erleben, deren Beantwortung noch mehr Erstaunen machen könnte:
- Wie sprechen Polizeibeamte Zeugenaussagen untereinander ab?
- Welches Chaos herrscht an einer LKA-Dienststelle, die mit OK-Sachen befaßt ist und wie wird es vertuscht?
- Wie mobben Polizeibeamte einen kritischen Kollegen und was wird angestellt, um ihn kalt zu stellen?
- Wie verfolgt man Personen anderer politischer Auffassung?
- Wie wird eine Strafakte selektiv aufgebaut und Sachverhalte realitätsuntüchtig verdreht?
- Wie selektiert man im Aktenaufbau Beweise und Indizien zu Lasten des Verfolgten?
- Wie funktionieren Seilschaften in der Staatsanwaltschaft Hamburg?
- Wie arbeitet eine LKA-Dienststelle rechtswidrig mit dem BND zusammen?
- Welchen Anteil hat die Polizei- und Behördenleitung an diesen Mißständen?“

Die StA HH beantragt mit absurder Begründung im März 1999 den Erlaß eines Strafbefehls mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt, sowie eine Bewährungsauflage in Höhe von DM 5.000,00 als Bußgeld gegen mich.

Der Staatsanwalt Keunecke beantragte dann in der Hauptverhandlung maßlos und völlig wirklichkeitsfremd 1 Jahr und 4 Monate Knast ersatzweise 2,5 Jahre auf Bewährung. – Heraus kam ein Freispruch.

Summary:

1.         Der Beschluß des LG vom 13.09.1999 (Erzwingung einer überflüssigen Hauptverhandlung vor einem anderen als meinem gesetzlichen Amtsrichter) ist ein weiterer Beleg dafür, warum das Vertrauen der Allgemeinheit in Teile der Strafjustiz gegen Null tendiert und dass die StA HH im Zusammenhang mit mir ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommt.

2.         Der Beschluß des LG HH ist nachlässig und einseitig „begründet“, von Vorurteilen geprägt (Kritische Polizisten klauen) und in sich widersprüchlich, also fachlich schlecht gemacht. Ich darf erwarten, dass die jetzt tätige Kleine Strafkammer 5 des LG HH sorgfältiger arbeitet.

3.         Er stellte die Fortsetzung und den damaligen Höhepunkt einer gegen mich seit Jahren betriebenen Mobbing-Kampagne dar, die das Ziel verfolgt, mich persönlich und beruflich in den Abgrund zu treiben. – Getoppt wurde dieser Vorgang nun durch den StA Bochnik.
Das ist jetzt das was man suchte. Zwei Bürger - augenscheinlich unabhängig voneinander - zeigen Wüppesahl an. Damit ist jetzt bis hin zum Verbrechenstatbestand ein noch gößerer Ballon aufgeblasen.

4.         In dem Beschluß des Landgerichts Hamburg, Frau Göring, wird u. a. ausgeführt, es würde zu mir als „kritischen“ Polizisten passen, Akten zu entwenden, sie der Presse zuzuschicken, um damit die Presse auf Mißstände innerhalb der Polizei aufmerksam zu machen.
Das läuft darauf hinaus, daß einem „kritischen“ Polizeibeamten beinahe alles, zumindest sogar Straftaten zuzutrauen sind. Wer war es (Tucholsky, C. c. Ossietzky ?), der den Ausspruch machte, in Deutschland gelte derjenige, der über Schmutz im Nest berichte, als weitaus gefährlicher als der, der das Nest beschmutze, hat offensichtlich von seiner Wahrhaftigkeit nichts verloren.
Der Beschluß des Landgerichts verrät aber auch, wie wenig das Landgericht die Zustände in der Polizei und Staatsanwaltschaft kennt oder wahr haben will: Wer als Polizeibeamter die Presse über die zahllosen gravierenden Mißstände innerhalb der Polizei aufmerksam machen will, braucht nicht 80 Akten bedeutungsloser Ermittlungsverfahren verschwinden zu lassen. – Da gäbe es ganz andere Möglichkeiten.

5.         Das Verschwinden der Akten und deren Zusendung an verschiedene Presseorgane ist eine gegen mich in Gang gesetzte erbärmliche Inszenierung a la Dreyfuß. Die darin deutlich werdende Verkommenheit in der Auseinandersetzung mit unliebsamen Kritikern ist schon schlimm genug. Noch besorgniserregender ist aber (nicht nur für mich, sondern für alle, die es wagen, Mißstände in den Behörden der Stadt Hamburg zu kritisieren), daß derartige Kampagnen so weit betrieben werden können, daß ich mich ständig erneut in Hauptverfahren dagegen zur Wehr setzen muß.

Bei alledem ist klar, dass es keine Alternative zur Rechtsförmigkeit dieses Verfahrens gibt. Diese Darstellung soll jedoch aufzeigen, dass auch dieses Verfahren längst instrumentalisiert worden ist. Diese Instrumentalisierung erfolgt von Personen im Hintergrund, für die der sitzungsvertretene Staatsanwalt genau so das jeweilige Gericht - mit Einschränkungen – berechenbare „Türme“, „Laufer“ oder „Springer“ darstellen bzw. darstellen sollen.

Letztlich hängt es von jeder Richterpersönlichkeit ab, inwieweit sie den grundgesetzlich verankerten und kulturell hohen Wert der „richterlichen Unabhängigkeit“ konkret in ihrer Dienstausübung leben kann. Und bei den von mir gemachten – und vielen Beobachtern geteilten Einschätzung – kann niemand verlangen, dass ich bedingungslos an das systemische Funktionieren verfassungsmäßiger Instanzen vertraue. Täte ich dies vor dem Hintergrund der von mir gemachten Erfahrungen wäre das ein in der Tat ein Fall für den Psychiater.

Thomas Wüppesahl





Mittwoch, 26. Mai 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G   Nr. 5

Morgen, Donnerstag, den 27. Mai 2004, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, findet vor der Kleinen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg, Sievekingplatz 3, Saal noch unbekannt, der sechste Sitzungstag der Berufungsverhandlung (näheres s. Pressemitteilung v. 09., 14. und 22. April 2004 sowie 11. Mai 2004, www.kritische-polizisten.de) statt.

Die nach bisheriger Terminplanung vorgesehenen weiteren Termine, soweit notwendig, sind:

1.              Montag,               7. Hauptverhandlungstag                      07. Juni 2004, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und

2.              Freitag,                8. Hauptverhandlungstag                      18. Juni 2004, 10.00 Uhr bis    (?).

Finale Grande

Bei den stattgefundenen Manipulationen können die bereits belegten rechtsstaatswidrigen Tatsachen eigentlich zu nichts anderem führen als einem Freispruch erster Klasse. Die zielgerichteten Einflußnahmen in eine bestimmte Richtung – alle zu Lasten des Angeklagten – sind so vielfältig und eindeutig, dass die Frage beantwortet werden muß, wann eigentlich der Anspruch auf ein faires Verfahren z.B. für einen Freispruch zur Geltung kommen kann wenn nicht in dieser Konstellation?!

Für weitere konkrete Beispiele verweise ich auf die Pressemitteilungen unter www.kritische-polizitsten.de.

Bedauerlicherweise wurden die Aufklärungsmöglichkeiten (auch) von diesem Gericht, Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 5, nicht erschöpfend genutzt. So könnte der Leiter von DIE, Herr Detlef Kreuzer, Aussagen über Vorabsprachen zwischen Staatsrat Prill (damals Innenbehörde), der Staatsanwaltschaft Hamburg und DIE machen. Er wird aber nicht vorgeladen. Wir werden morgen sehr akzentuiert darauf eingehen.

Auch die Auskunft, die der Vorsitzende bei der letzten Hauptverhandlung am 17. März auf Nachfrage meines Verteidigers, was denn nun der DIE-Beamte Blunck mitgeteilt habe, nachdem dieser überprüft hatte, ob er noch Aufzeichnungen zu seiner Tatortermittlung fände, war äußerst dürftig.

Der Vorsitzende teilte mit, Herr Blunck habe keine „persönlichen Aufzeichnungen“ mehr finden können. - Was für eine Information. Bei einer dienstlichen Handlung gibt es keine „persönlichen Aufzeichnungen“. Auch darauf werden wir morgen noch einmal zurückkommen müssen.

Dieser Staatsanwalt ist eine Zumutung

Aber zentral bleiben die struktuellen und offenkundigen Aktenmanipulationen mit ihren Auswirkungen sogar auf zeugenschaftliche Wiedergabe von Wahrnehmungen.   
Eine besondere Bedeutung hat ferner, dass der Staatsanwalt Bochnik als für diese Delikte, die im Freihafen vom WSPK 2 durchermittelt werden, gar nicht zuständig ist, ein gegen den Zeugen Voßen gerichtetes Strafermittlungsverfahren vorläufig einstellte. Damit wird dieser Zeuge natürlich motiviert, seine vorläufige Einstellung zu einer endgültigen Einstellung werden zu lassen; auf meine Kosten.

Der Sachverhalt im Hafen ist durch zwei Strafanzeigen gekennzeichnet. Die eine von Rieckmann/Voßen und die andere von mir.

Fest steht, dass der StA Bochnik beide Lebenssachverhalte als Anklagebehörde abschließend entschieden hat, weil er die von mir vorläufig einstellte und die gegen mich aufblähte. Daraus darf man folgern, dass er beide Sachverhalte als einen in sich geschlossenen Lebenssachverhalt ansieht. Tatsache ist aber, dass die Ermittlungen - in diesem Fall das Zusammentragen von be- und entlastenden Momenten gegen mich - gesplittet worden sind:

Gegen mich wurde von DIE ermittelt. Meine Strafanzeige jedoch wurde förmlich abgearbeitet und kommentarlos eingestellt. Daraus kann man folgende Schlußfolgerung ziehen:

Das mich Belastende hat man mit dem qualiziertesten Ermittlungsinstrument, das der Behörde für Inneres zur Verfügung steht, bearbeitet. Das Entlastende ist an anderer Stelle offensichtlich mit einer anderen Qualität bearbeitet worden. Wenn ich an dieser Stelle die Frage aufwerfe, ob eine solche Vorgehensweise mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Einklang zu bringen ist, räume ich ein, dass ich keine Antwort erwarte.

Mit anderen Worten bedeutet dies:

Wenn der Staatsanwalt Bochnik das Verfahren einstellt, wäre er entweder gegen die Richtlinien tätig geworden, weil er sich kraft angemaßter eigenständiger Organisationsmacht für zuständig erklärt hat. In jedem Falle bringt er damit jedoch zum Ausdruck, dass er beide Verfahren als zusammengehörig ansieht. Sie waren ja zusammen! Ansonsten hätten sie nicht voneinander getrennt werden können.

Das machte dann Frau Bauer von DIE, die uns bei ihrer Zeugenaussage am 13. April 2004 nicht einmal aus eigener Kraft sagen konnte, ob sie die verantwortliche Aktenbearbeitung ausübte, und trennte formal das Verfahren gegen den Lkw-Fahrer Voßen ab.

Der Staatsanwalt sagt nonverbal und ohne weitere eigene Erklärungen für plötzlich beide Strafakten, also nurmehr konkludent: „Prima!“ – und stellte das von mir veranlaßte Strafermittlungsverfahren ein.

Man beauftragt eine andere Polizeidienststelle. Die eine (DIE) behauptet, handwerklich sauber zu arbeiten. Dann muß der Schluß zwingend sein, dass andere handwerklich unsauber(er) arbeiten. Also wird extra eine Dienststelle mit der Bearbeitung dieses Verfahrensteils beauftragt, die handwerklich zumindestens nicht so sauber arbeitet wie DIE. Dabei will ich hier nicht die Diskussion führen, ob es zutrifft, dass DIE handwerklich sauber arbeitet.

Das ist alles mehr als befremdlich. Ermittlungsbehörden sollen Sachverhalte erforschen. Sie sollen nicht am Anfang von Ermittlungen die Wertung treffen, die nach Gesetzeslage ganz anderen am Ende von Ermittlungstätigkeiten und ggf. öffentlichen Hauptverhandlungen zustehen.

Die Antwort ist nämlich klar:         
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsmäßige Anspruch auch eines Angeklagten Polizeikritikers auf ein faires Verfahren ist mißachtet worden. Dabei kann es im Einzelfall soweit gehen, das ein Strafklageverbrauch in Betracht kommt.  
Das muß das Gericht bewerten. Mit dem Schutzzweck dieses Anspruchs auf ein faires Verfahren ist der Staat mit seinem Strafanspruch gemeint, also Staatsanwaltschaften mit ihrem Anklagemonopol und die Gerichte mit ihrem Verurteilungsmonopol.

Wie schon eingangs ausgeführt: Alles andere als ein Freispruch wäre noch befremdlicher als ohnedies schon die herausgearbeiteten Fakten auch dieses gegen mich betriebene Strafverfahren sein lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Wüppesahl, Bei Faxversand ohne Unterschrift





Spieß umgedreht

Das Verfahren gegen den Kritischen Polizisten Thomas Wüppesahl entwickelt sich
zum Kriminalpuzzle. Ermittlungsmethoden der Polizei im Fadenkreuz des Gerichts

Der Bundessprecher der Kritischen PolizistInnen, Thomas Wüppesahl, gilt weiten Teilen des Hamburger Polizeiapparats als rotes Tuch. Daher ist es vielleicht nicht verwunderlich, dass die Polizeiführung im November 2000 vermeintliche Verkehrsbagatellen zu einer deftigen Anklage aufzubauschen versuchte. Seit Anfang April verhandelt das Landgericht nun in zweiter Instanz über die vermeintlichen Verkehrsvergehen - und Wüppesahl wurde vom Angeklagten zum Ankläger: Richter Holger Randel hat jetzt fünf weitere Prozesstage angesetzt, um den Verdacht der Aktenmanipulation, Absprachen und Falschaussagen nachzugehen.

In der Tat hat sich das Verfahren um zwei banale Alltagsvorfälle im Straßenverkehr in der Berufung zu einem kriminalistischen Puzzle entwickelt. Wüppesahl soll auf der Deichstraße im Alten Land zu dicht an dem Falschparker Bernd R. vorbeigefahren sein und diesem den "Stinkefinger" gezeigt haben. Vor einer Ampel im Freihafen trafen beide wieder aufeinander. Hinzu kam der Brummi-Fahrer Jürgen V., der sich von Wüppesahl ausgebremst gefühlt hatte.

Als V. den Polizisten attackierte, zog dieser seine Dienstmarke, um zu "deeskalieren", und nahm die Personalien auf. Als er wieder anfahren wollte, stellte sich V. seitlich dem Fahrzeug entgegen und ließ sich, so Wüppesahl, zu Boden fallen. Eine Verletzung zog er sich dabei nicht zu. R. will das Geschehen nicht beobachtet haben. Die beiden Wasserschutzpolizisten Thomas S. und Ray G. nahmen den Vorfall auf und gaben Wüppesahl, der eine Strafanzeige gegen V. stellen wollte, ein Aktenzeichen. So weit, so gut.

Doch als die Waschpo-Leute in ihrem Revier den Namen Wüppesahl erwähnten, setzte ein reges Treiben ein. Die beiden Polizisten wurden zur Beweissicherung ins benachbarte Reviergebiet Altes Land beordert, der Dienstgruppenleiter trommelte eine große Runde zur Besprechung zusammen, das Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) wurde alarmiert. In den folgenden Tagen wurde eine Anklage gezimmert, die es in sich hat: Körperverletzung im Amt, Nötigung, Verfolgung Unschuldiger, Eingriff in den Straßenverkehr.

In erster Instanz wurde der 48-jährige Kommissar vom Amtsgericht zu 40 Tagessätzen verurteilt - der Staatsanwalt hatte auf ein Jahr und somit Entfernung aus dem Polizeidienst plädiert. Wüppesahl legte Berufung ein, da er hinter der Affäre eine Mobbing-Kampagne vermutet.

In dem Berufungs-Verfahren zeigt sich nun das Gericht aufklärungsfreudiger. So ist herausgekommen, dass der Autofahrer Jürgen V., der die Handbewegung Wüppesahls nach dem Vorfall zunächst nicht deuten konnte, von seinem Bruder animiert worden ist, die Bewegung als "Stinkefinger" zu interpretieren. Der Bruder ist Polizist und war zu der Zeit Mitglied des Einsatzzuges West. Der Tatort- und Ermittlungsbericht des DIE-Mitarbeiters hingegen, der damals in das Wasserschutzrevier gerufen worden war, ist offenkundig aus der Akte verschwunden.

Und die DIE-Mitarbeiterin, die unverzüglich die Sachbearbeiterung übernommen hatte, behauptet, erst Tage später den Fall Wüppesahl übernommen zu haben. Das widerlegen aber Daten aus dem polizeilichen Datensystem Comvor. In dem Zeitraum, in dem sie angeblich noch nicht mit den Fall betraut gewesen war, waren laut Comvor zahlreiche Dienststellen mit dem Komplex Wüppesahl befasst. So gab es auch Besprechungen zwischen dem damaligen Innenstaatsrat Wolfgang Prill (SPD), der DIE-Leitung und der Staatsanwaltschaft.

Richter Randel sieht folgerichtig durchaus Klärungsbedarf. Am Montag um 8 Uhr im Saal 209 des Hamburger Landgerichts soll die nächste Aufklärungsrunde beginnen.

MAGDA SCHNEIDER

taz Hamburg Nr. 7359 vom 15.5.2004, Seite 28, 130 Zeilen (TAZ-Bericht), MAGDA SCHNEIDER





Dienstag, 11. Mai 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G   Nr. 4

Am Montag, den 17. Mai 2004, von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr, findet vor der Kleinen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg, Sievekingplatz 3, Saal 209, der fünfte Sitzungstag der Berufungsverhandlung (näheres s. Pressemitteilung v. 09., 14. und 22. April 2004, www.kritische-polizisten.de) statt.

Die nach bisheriger Terminplanung vorgesehenen weiteren Termine, soweit notwendig, sind:

1.           Donnerstag,       5. Hauptverhandlungstag                      27. Mai 2004, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

2.              Montag,               6. Hauptverhandlungstag                      07. Juni 2004, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und

3.              Freitag,                7. Hauptverhandlungstag                      18. Juni 2004, 10.00 Uhr bis    (?).

Die bisherige Hauptverhandlung der 2. Instanz hat gezeigt, dass das Ermittlungsverfahren in einer Art  und Weise geführt worden ist, die den Verdacht der Manipulation und zielgerichteten Einflußnahme in eine bestimmte Richtung bestätigt:

-          Die Polizeibeamtin Bauer, Sachbearbeiterin DIE, hat nachweislich mindestens drei Mal falsch ausgesagt; s.a. Pressemitteilung vom 22.04.2004 unter www.kritische-polizisten.de .          

-          Der Polizeibeamte Goebeler, Wasserschutzpolizist vor Ort, hat gleichfalls belegbar falsch ausgesagt.

-          Der Polizeibeamte Blunck, Sachbearbeiter DIE, der den 1. kriminalpolizeilichen Auswertungsangriff machte, behauptete in seiner Zeugenaussage felsenfest, dass er selbstverständlich einen Tatort- und Ermittlungsbericht – zumindestens einen Vermerk gefertigt hatte („Es muß aber ein Vermerk von mir zu meinem Einsatz in der Akte sein. Und im Schlußvermerk ist auch Bezug zum Vermerk genommen. Das machen wir immer so.“). - Als er anhand der Akte im Gerichtssaal feststellte, dass ein solcher Bericht / Vermerk von ihm nicht in der Akte war, äußerte er, nunmehr zweifelnd und nach Worte suchend: „Wenn nichts in der Akte ist, dann habe ich wohl nichts geschrieben.“ und als ihm der Richter vorhielt, er habe gerade eben ganz sicher das Gegenteil geäußert, kam von dem Polizeibeamten Blunck nach längerer Pause: „Aber in der Akte ist die Wahrheit.“ 

-          Ein altes juristisches Sprichwort formuliert es so: „Quod non est in actis, non est in mundo“. 
Inzwischen weiß ich aus anderen Informationskanälen definitiv, dass der Polizeibeamte Blunck einen Tatortvermerk gefertigt hatte. - Jetzt sind wir alle auf den 17. Mai gespannt, um zu erfahren, was die vom Richter dem Polizeibeamten Blunck aufgetragenen „Hausarbeiten“ ergeben haben.

-          Der Polizeibeamte Blunck führte aus, dass er bereits bei der telefonischen Information durch die Vorgesetzten der Streifenwagenbesatzung sehr akkurat dahingehend gebrieft werden sollte, dass Wüppesahl quasi schon überführt wäre. Vor Ort, nachdem er an das Wasserschutzrevier gefahren war, war ungewöhnlich viel los, also sehr viele Polizeibeamte in der Wache und große Aufregung, weil Wüppesahl beteiligt war usw.          
Schon der Wasserschutzpolizeibeamte Schlechtweg sagte am 13. April 2004 aus, dass die älteren Kollegen Wüppesahl kannten und nach einer Besprechung des Dienstgruppenleiters und des Revierführers die Bearbeitung dieses Falles plötzlich „höchste Priorität“ erhalten habe. Nur so läßt sich - auch aus der Routine bei der Wasserschutzpolizei - erklären, dass die beiden Streifenbeamten zu einem weit entfernt liegenden Tatort in ein anderes Reviergebiet fuhren, um dort Tatortarbeit zu machen, die ansonsten nur von speziell ausgebildeten Verkehrsermittlern vorgenommen wird. Erst nach einer Zeugenbeeinflussung durch den Wasserschutzpolizeibeamten Goebeler relativierte der Kollege Schlechtweg wenig glaubwürdig in seinem 2. Aussageteil am 15. April 2004, dass „höchste Priorität“ wegen des Tätigwerdens von DIE „gemeint“ wäre.         
Der Wasserschutzpolizeibeamte Goebeler spielt eine ganz eigene Rolle. Aber die entscheidende Aufhellung wäre nur durch einen Zeugen möglich: Detlef Kreuzer, dem Leiter von DIE.

-          Die Abtrennung meiner Strafanzeige gegen den Lkw-Fahrer durch die Kollegin Bauer von DIE, nachdem die gegen mich geführte Akte 10 Tage lang „unberührt“ bei DIE „gelegen“ haben soll, ist in ihrem Zustandekommen, und in ihrer Substanz und durch die Unterzeichnerin als Hilfsbeamtin der StA Hamburg nicht bloß merkwürdig und völlig unüblich, sondern verstößt auch gegen die Richtlinien für das Strafverfahren.

-          Der Polizeibeamte Rieckmann, Bruder des mich belastenden Audi-Fahrers, zur Tatzeit im Einsatzzug West tätig, wurde ebenfalls am 23. April 2004 zeugenschaftlich gehört. Er wurde gefragt, ob es zuträfe, dass er seinem Bruder vor der 1. Hauptverhandlung im Jahre 2002 geraten habe, die wahrgenommene Armbewegung von Wüppesahl, deren genaue Beschreibung Audi-Rieckmann auch auf mehrfaches Befragen durch Beamte fast zwei Jahre lang nicht hatte vornehmen können, als sogenannten Stinkefinger zu beschreiben. – Der „Kollege“ Rieckmann antwortete: „Habe ich keine Erinnerung.“ - „Das erinnere ich nicht.“ Und auf Vorhalt des Richters: „Ich erinnere es aber nicht, weil ich glaube, es ihm nicht so gesagt zu haben.“  
Was für eine Offenbarung. Der Polizeibeamte Rieckmann, nicht zum ersten Mal als Zeuge vor Gericht, kann also nicht ausschließen, dass er seinen Bruder zu einer Straftat anstiftete. „Nicht erinnern“ heißt: „Ich halte es für möglich, dass ich es getan habe.“  – Dass er darüber hinaus seinen Bruder mit dieser Aussage in mehreren anderen Punkten dessen gemachter Aussage widersprach, ist fast schon nebensächlich.

-          Der mich wg. einer angeblichen Nötigung belastende LKW-Fahrer machte wie schon bei früheren Aussagen in sich widersprüchliche Angaben und behauptete auch objektiv unwahre Behauptungen und anderes mehr.

Das gegen mich betriebene Strafermittlungsverfahren – einschließlich der seitens der StA HH konstruierten Delikte Körperverletzung im Amt, Verfolgung Unschuldiger, ... – strotzt vor „Sonderbehandlungen“. Dies ist wiederum nur vor dem Hintergrund des von mir zur Anzeige gebrachten tatbestandsmäßigen und rechtswidrig begangenen Geheimnisverrats einer Hamburger Staatsanwältin (Frau Korth) sowie des ehem. Landgerichtspräsidenten, Herr Makowka, erklärlich (näheres siehe bei Bedarf Pressemitteilung v. 9. April 2004 unter www.kritische-polizisten.de)

Wir hatten am 23.04.04 im Rahmen dieser Berufungsverhandlung das Vergnügen, endlich einmal zwei fast unvorbereitete Polizeizeugen zu erleben, da sie erst wenige Stunden vor ihrer Aussage vor dem Landgericht erfuhren, dass sie geladen sind. Somit gaben diese beiden Polizeibeamten nicht mehr oder weniger gut wieder, was man aus den Akten kannte, sondern das, was ihre ganz persönliche Erinnerungskraft ihnen ermöglichte. Wir hätten an zentralen Stellen andere Aussagen erhalten, hätten sie mehr Zeit zur Vorbereitung gehabt. Vielleicht passiert so etwas ja noch einmal?!

Mit heutigem Datum habe ich zwei Schreiben an die Leitung der Landespolizeischule sowie der F(l)achhochschule Polizei in Hamburg gesandt. Darin rege ich an, dass Lehrgangsgruppen bzw. sog. Studiengruppen Gelegenheit gegeben wird bzw. die Möglichkeit seitens der Dozenten genutzt werde, die weitere Verhandlung zu verfolgen. Dies tue ich nicht bloß vor dem Hintergrund, dass die Polizeibeamten Herr Goebeler und Frau Bauer noch nicht allzu lange aus diesen Einrichtungen entlassen sind oder ich dort studentischer Vertreter im Fachbereichsrat und im Hochschulrat gewesen bin, sondern weil durch nichts so intensiv gelernt werden kann wie an schlechten Beispielen. Hier: Falscher Aktenaufbau, Manipulation der Akte zum Nachteil des Beschuldigten, faktisches Nichtbefassen mit einer Strafanzeige, reihenweise Versäumnisse der Streifenwagenbesatzung (fehlende Beschlagnahme der Fahrtenschreiberscheibe, fehlende Überprüfung einer Verletzung, Manipulation mit Aktenzeichen, etc.) und deren Bedeutung für das weitere Verfahren (und für die Beamten), Corpsgeist-Phänomene (Schwerpunktarbeit gegen einen Kritiker mit Tatortarbeit speciales, Rudelbildung in der Wache, Sonderbesprechungen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, dann -–ganz besonders wichtig – gezieltes „Vergessen“, also fehlende Erinnerung, unchronologischer Aktenaufbau, Vernehmungstaktik und Befragungstechnik im ergebnisorientierten Stil unter Beachtung selektiver Sachverhaltsauslassungen, Besprechungen zum Strafverfahren ohne sie zu vermerken („Was nicht in der Akte ist, ist nicht in der Welt“), staatsanwaltschaftliche Kollegialität von Kollege zu Kollegin sowie Parteilichkeit und Verletzung des gesetzlichen Auftrags zur Objektivität etc. usw usf.

In der Tat kann man das ganze Ausmaß dieser Vorgänge bloß dann erfassen, wenn man diese Verhandlung selbst wahrnehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen                                                   (Thomas Wüppesahl), Bei Faxversand ohne Unterschrift





Dienstag, 27. April 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G

Zu der heute bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgericht Hamburg von gestern, die Anklageschrift gegen den Hamburger Polizeibeamten, der Heiligabend 2002 einen auf der Flucht befindlichen Einbrecher erschoß, nicht wegen fahrlässiger Tötung zur Verhandlung zuzulassen, nehme ich für unsere Bundesarbeitsgemeinschaft wie folgt Stellung:

„Es ist einfach nur noch absurd“

Es ist wie im Juli 2002: Der Schütze, ein erfahrener Polizeioberkommissar, der nachweisbare handwerkliche Fehler gemacht hat, wird geschont, wie es keinem anderen der nicht der Berufsgruppe der Polizeibeamten angehört, sonst zugute kommen würde.

Selbstverständlich würde bei dieser Sachlage – Schuß in den Rücken, Schuß ursächlich für den Tod eines auf frischer Tat angetroffenen Einbrechers – der Schütze als Täter umgehend zum Beschuldigten eines Strafermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Tötung eines Menschen geführt werden. Es hätte zwingend aufgrund vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 158 StPO) seit dem Heiligen Abend 2002 ein Strafermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten eingeleitet sein müssen! Der Anscheinsbeweis ist eindeutig. Mit diesem Vorgehen ist seitens der StA HH rechtswidrig gegen Recht und Gesetz, nicht bloße Ermittlungstaktik, verstoßen worden.

Sicherlich kann es auch Notwehrfälle geben, wenn dem Opfer in den Rücken geschossen wird. Aber nicht bei diesem Vorfall.

Dieses Verfahren ist höchst delikat: Nicht nur, weil ein Polizeibeamter einen Bürger überflüssigerweise erschoß, sondern weil sich der zur Tatzeit amtierende Innensenator sofort am Tatabend hinter den Polizeibeamten stellte. Diese Innensenator wurde dann zwar zeugenschaftlich verhört. Aber diese Vernehmung des Staatsanwaltes Bochnik verdient den Begriff einer Vernehmung kaum.

Der Anscheinsbeweis war und ist eindeutig. Wer die genaueren Sachverhaltsabläufe kennt – sie wurden auf einer Pressekonferenz vom Anwalt des Opfers, RA Manfred Getzmann, präsentiert - , kann nur noch mit Unverständnis reagieren. Mit diesem Vorgehen – verspätetetes Ermittlungsverfahren gegen den Todesschützen - ist seitens der StA HH rechtswidrig gegen Recht und Gesetz, nicht bloße Ermittlungstaktik, verstoßen worden.

Auch der Anklagetenor „Fahrlässige Tötung“ ist schwer nachvollziehbar. Hier steht vielmehr der hinreichende Verdacht auf eine vorsätzliche Tötung im Raum.

Man kann bloß hoffen, dass die umgehend eingelegte „Sofortige Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft nicht bloß Pro Forma stattfindet. Es werden letztlich ganz andere Bagatellen bzw. aufgebauschte Handlungen öffentlich verhandelt.

Der erneute Verzicht auf eine negative Sanktion und sogar auf eine öffentliche Hauptverhandlung – im Kern deshalb, weil es sich bei dem Todesschützen um einen Polizeibeamten, keinen „Kritischen“, handelt – legt die Grundlagen für die nächsten Übergriffe. Wir fordern das Durchführen einer öffentlichen Hauptverhandlung wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes.

Mit freundlichen Grüßen                       (Thomas Wüppesahl), Bei Faxversand ohne Unterschrift





Sonntag, 25. April 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G

Zu dem skandalösen und in vielfacher Hinsicht – strafprozessual, versammlungs- und polizeirechtlich – rechtswidrigen Vorgehen der Hamburger Polizei bei der „Räumung“ einer Bauwagendemonstration von gestern morgen, Samstag, 24. April 2004, 07:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr, am Hamburger Hafen, nehme ich für unsere Bundesarbeitsgemeinschaft wie folgt Stellung:

„Hamburg bleibt Hochburg der Polizeiskandale“

„Sicherlich wurde die Polizei Hamburg von dieser Aktion überrascht. Was auch deshalb niemanden mehr wundern darf, wenn der Staatsschutz und das Landesamt für Verfassungsschutz selbst massive terroristische Vorbereitungshandlungen nicht erkennen. Nur, wie mit der überraschenden Aktion von Samstag vormittag umgegangen worden ist, setzt in der Bundesrepublik – mit Ausnahme West-Berlins vor der Wende – neue Maßstäbe.

Die Einsatzleitung sowie viel zu viele Kolleginnen und Kollegen, die bei der „Räumung“ dienstleistend tätig wurden, haben unter anderem die folgenden Rechtsbrüche begangen:        

-         rechtswidriges Einschlagen von Fensterscheiben der Bauwagen (= Wohnungen);

-         rechtswidriges Kurzschließen mehrerer Bauwagen;

-         Nichtbeachten des Verfassungsgebots der Verhältnismäßigkeit beim Zerstieben einer nicht angemeldeten Versammlung, deren Verhandlungsführer mildere Mittel anbot;

-         Die Rechtsweggarantie wurde ausgehebelt, weil das Verwaltungsgericht Hamburg nicht in der Lage war, eine Kammer zusammenzubekommen (aber dafür werden die Ladenschlußzeiten bald 24 Stunden ausgesetzt);

-         In weiteren Einzelheiten wollen wir uns hier nicht verlieren.

Willfährig machten die Hamburger Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei alledem mit. Es sind durch konkludentes Handeln neue Definitionen für „zupackende Polizei“ (Innensenator Nagel), „Standortpflege“, „hanseatischen Stil“ und dem Dienst am Bürger kreiert worden. Recht und Gesetz scheinen dabei nur insoweit beachtenswert als dass die eigene Zielsetzung nicht außer Frage gestellt ist.

Wir haben bereits in einem anderen Zusammenhang – Bambule-Demo November 2002 (5 Pressemitteilungen) und damit verbundenes Polizei-Chaos, das bis hin zu Besprechungsrunden von Einsatzführern auf der Mönckebergstraße und anschließenden Entschuldigungen von Kuno Lehmann führten – die Frage aufgeworfen:

„Was macht diese Polizei Hamburg angesichts des katastrophalen Zustands in Führung und Mannschaften eigentlich, wenn einmal eine wirklich schwere Lage eintritt?“

Wir wissen es jetzt endgültig: Mit dieser Polizei findet dann Tabula Rasa statt. Rechtsstaatliche Grundsätze, Gesetze und geltende Rechtsprechung sind nur noch dann gültig, wenn sie nicht dem Erreichen pragmatisch aufgestellter Einsatzziele im Wege sind.

Wie ist es möglich, dass nicht ein(e) einzige(r) KollegIn remonstrierte? Wie kann es angehen, dass nicht ein Angehöriger des gehobenen oder höheren Dienstes steuernd eingriff? Wie ist es möglich, dass stundenlang kein politisch verantwortlicher Polizeipräsident, Innensenator, Staatsrat oder auch Bürgermeister bzw. die Senatskanzlei erreichbar ist und durch politische Interventionen das Schlimmste verhindert? – Kann es wirklich sein, dass Innensenator und Polizeipräsident zum Verleihen einer Auszeichnung im Kosovo weilten? Wäre da nicht doch der Geruch von Polit-Urlaubern unausweichlich?!

Die Grenzen sind überschritten

Das ist ein Zustand wie in einem Polizeiregime. Eine durch Herunterwirtschaften (im besonderen in der Ägide Wrocklage) und gezielte Personalselektion bestimmten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr gewachsene und situativ erneut überforderte Polizei macht was sie will. Wir weisen seit Jahren auf die gefährliche qualitative Abwärtsspirale in der Ausbildung für die mittlere Führungsebene an der F(l)achhochschule Polizei Hamburg hin.

Ein jämmerlicher Zustand eines CDU-Senats macht möglich, was selbst unter Rot-Grün oder Schill, der bekanntlich in seinem Entlassungszeugnis als „charakterlich“ ungeeignet“ (O-Ton Ole von Beust) als Hamburger Senator ausgewiesen worden ist, nicht möglich war.

Wir haben sowohl mehrfach zu dem Umgang mit den Bauwagenplätzen in Hamburg öffentlich Stellung genommen als auch zu Herrn Nagel (2 Pressemitteilungen). Bei Interesse sind diese Pressemitteilungen unter www.kritische-polizisten.de nachzulesen.“

Mit freundlichen Grüßen

(Thomas Wüppesahl), Bei Faxversand ohne Unterschrift

P.S:

Wir bitten darum, den Einflüsterungen aus Polzei-Pressestellen bzw. Innenministerien keinen weiteren Glauben zu schenken. Unsere Bundesarbeitsgemeinschaft ist in Kürze vom Insolvenzgericht (über das Vermögen der BAG Kritischer PolizistInnen) solvent erklärt. Unabhängig davon, sind wir zu jeder Zeit politisch handlungsfähig. Politisch handlungsfähiger jedenfalls als ein z. B. bankrotter Berliner Senat und sein Bürgermeister.





Donnerstag, 22. April 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G

Am Freitag, den 23. April 2004, um 13.00 Uhr, findet vor der Kleinen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg, Sievekingplatz 3, Saal 209, der zweite Sitzungstag der Berufungsverhandlung (näheres s. Pressemitteilung v. 09. und 14. April 2004, www.kritische-polizisten.de) statt.

Die bisherige Hauptverhandlung  der 2. Instanz hat gezeigt, dass das Ermittlungsverfahren in einer Art und Weise geführt worden ist, die den Verdacht der Manipulation und zielgerichteten Einflußnahme in eine bestimmte Richtung bestätigt.

Daher hatte mein Rechtsanwalt Dr. Wulf u.a. beantragt, Detlef Kreuzer, Leiter DIE, als Zeugen zu vernehmen. Begründet hatte er seinen Antrag damit, dass Herr Kreuzer nach Gesprächen mit Staatsrat Prill/BfI, der Staatsanwaltschaft sowie Leitungspersonen der Polizei Hamburg entscheidende Weichenstellungen hinsichtlich der Ermittlungen vorgenommen haben mußte. – Eine bestand darin, dass die von mir gegen den LKW-Fahrer erstattete Strafanzeige aus der Strafakte ausgegliedert und ich auf diese Weise vom Anzeigeerstatter zum bloßen Gegenanzeigenerstatter gemacht wurde. Den Aussagen solcher „Gegenanzeigenerstatter“ wird grundsätzlich wenig Glauben geschenkt.

Das zeigte sich auch während dieser ersten beiden Sitzungstage eklatant:

-          Die Kollegin Bauer, Sachbearbeiterin DIE, hat nachweislich mindestens drei Mal falsch ausgesagt; s.a. Pressemitteilung vom 14.04.2004 unter www.kritische-polizisten.de .

-          Der Kollege Goebeler hat gleichfalls belegbar falsch ausgesagt.

-          Der mich wg. einer angeblichen Nötigung belastende LKW-Fahrer macht wie schon in der ganzen Akte in sich widersprüchliche Angaben und auch objektiv unwahre Tatsachen und anderes mehr

Wir haben (spätestens jetzt) einen Hamburger Polizeiskandal

Dieser Beweisantrag jedenfalls wurde vom Gericht zurückgewiesen. Das ist fehlerhaft: Durch Art und Weise der Ermittlungsführung, Aktenordnung, Art und Weise der Frageformulierung, Verzicht auf von mir sogar ausdrücklich erbetene Beweissicherungen (!) unmittelbar nach dem Geschehen und ähnliches mehr kann erheblicher Einfluß auf die Ermittlungen, deren Richtung, die Antworten etc. haben. – Wer welche Fragestellungen, Zielvorgaben, oder – wie es im ministeriellen Bereich üblich ist – „Orientierungshilfen“ und etwa „Wünsche“ formuliert hat, ist daher von wesentlicher Bedeutung für etwaige Einflußnahmen auf das Ermittlungsverfahren und dessen Ergebnis (incl. Aussageverhalten).

Das solche Einflußnahmen stattfanden ist bereits belegt. Nur was soll ich davon halten, wenn ein Gericht davor die Augen schließt und innerhalb der dann entwickelten Logik –unter Fortfall dieser sehr bedeutsamen Prämissen – zu einem Ergebnis gelangt. Sowohl diese entwickelte Logik – evtl. Einflußnahmen hätten keinen Einfluß auf Zeugenaussagen - stellt eine künstliche Realität dar, die nur noch partiell mit der zu analysierenden und zu bewertenden Lebenswirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen ist als auch das Ergebnis, also das Gerichtsurteil, kann nur noch aus Versehen zutreffend sein.

Es gibt praktisch keinen Polizeiskandal ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaften

Die Beweisführung von Einflußnahmen auf den Gang des gegen mich gerichteten Ermittlungsverfahrens liegt vor. So hat die Zeugin Bauer (Polizeibeamtin bei DIE) unwahre Behauptungen über den Aktenaufbau im Gericht aufgestellt. Sie hat ferner die Unwahrheit behauptet, indem sie erklärte, über den Gang meiner Strafanzeige gegen den LKW-Fahrer, insbesondere über die Abtrennung meiner Strafanzeige in den Freihafen Hamburgs, zur Wasserschutzpolizei, nichts zu wissen, obwohl sie es war, die den (bewußt?!) aus der gegen mich gerichteten Strafakte gehaltenen Abtrennungsvermerk geschrieben hat. Und „Herrin des Strafverfahrens“ ist lt. Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft.

Frau Bauer hat ferner vor Gericht die Unwahrheit erklärt, als sie behauptete, erst am 28.11.2000 die Sachbearbeitung gegen mich zugeschrieben bekommen zu haben. Tatsächlich trägt eine der beiden gegen mich gerichteten Strafanzeigen den DIE-Eingangsstempel „22.11.2000“ und als Sachbearbeiterin ist sie hineingeschrieben. In diesen sieben Tagen – zwischen dem 22. bis 28.11.2000 fand nach dem vorliegenden Akteninhalt keine Bearbeitung statt. Das ist natürlich absurd, denn in diesen Tagen wurden die maßgeblichen Entscheidungen getroffen, weshalb ich dieser Tage und vor zwei Jahren in 1. Instanz überhaupt vor Gericht als Angeklagter erscheinen muß. Was diese Polizistin sich vor Gericht und so alles erlauben darf, ist schon bemerkenswert. Wobei – sie bezeichnete sich vor Gericht im Zusammenhang mit ihrer Verantwortlichkeit selbst als „durchführendes Organ“.

Auch das fehlende Vorhalten der sich aus meiner Strafanzeige ergebenden Ermittlungsansätze – und zwar gerade der mich entlastenden – für die Vernehmung der Zeugen Voßen, Rieckmann, Goebeler und Schlechtweg, bestätigt den Verdacht des bewußten Vorgehens.

„Merkwürdig“ ist auch, dass Staatsanwalt Bochnik für die Ermittlungen an meiner Strafanzeige gegen den LKW-Fahrer wegen dessen massiven Nötigung gar nicht zuständig war. Aber was ist in diesem Verfahren inzwischen nicht mehr merkwürdig?! – Jedenfalls läßt sich die Maßlosigkeit seiner Anklage und der in der 1. Instanz gestellten Strafanträge als weiter harte Indizien für eine von Dritten mit gesteuerten Aktion gegen mich anführen.

Dazu paßt, dass er das Verfahren gegen den LKW-Fahrer schon im Frühjahr 2001 vorläufig eingestellt hat! - Damit war (und ist) dieser Zeuge Voßen hoch motiviert, aus der vorläufigen Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens eine endgültige werden zu lassen, indem er seine Version hart und härter werden läßt. Und genau dies läßt sich über die Zeit von 3,5 Jahren in seinen insgesamt fünf Aussagen (1 x vor Ort, 2 x bei DIE, 2 x vor Gericht) in seiner Aussageentwicklung belegen. Vielleicht sollte Herr Bochnik mal als Zeuge mit der Pflicht zur wahrhaften Aussage Farbe bekennen.

Völlig wirre, hergezogene Behauptungen

In die gleiche Kategorie paßt das Verhalten des Polizeibeamten Goebeler: Er will mir vor Ort am 21.11.2000 das Aktenzeichen, das ich für meine Strafanzeige gegen den LKW-Fahrer (wegen Nötigung) erbeten hatte, nur gegeben haben, damit ich zivilrechtliche Ansprüche gegen diesen geltend machen könnte.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche dies sein sollen, ist völlig schleierhaft: Ich habe nie welche geltend gemacht oder auch nur geltend machen wollen. Sollte ich Schadenersatz einklagen, weil ich zu meinem Termin an dem Tag um 12:00 Uhr bei der Oberfinanzdirektion zu spät kam? – Es ist einfach lächerlich. Aber das Absurditätenstadel läuft so ab.

Aufgrund seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hätte der Zeuge Goebeler mir zudem – weil er mich offensichtlich als Beschuldigten betrachtete – dies eröffnen und mich zwingend über mein Aussageverweigerungsrecht belehren müssen. Beides hat er nicht getan. Eine weitere massive Rechtsverletzung.

Es gibt also relevante Stellgrößen außerhalb des offiziellen Verfahrens! Sowohl an der Wasserschutzrevierwache als auch in der Behörde für Inneres sowie der StA Hamburg. Wer und was ist dieses steuernde Element von außen? Die Einwirkung auf das Verfahren einschließlich der Zeugenaussagen und der darin behaupteten Wahrnehmungen sind gravierend und erheblich. Welcher ernst zu nehmende Zeitgenosse kann noch länger behaupten, dies sei für dieses skandalöse vordergründig allgemeine Straftaten behandelnde Verfahren gegen einen harten Kritiker von Hamburger Polizei, Staatsanwaltschaft und Innenbehörde unerheblich?

Mit freundlichen Grüßen

(Thomas Wüppesahl), Bei Faxversand ohne Unterschrift





 

Mittwoch, 14. April 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G

Am Donnerstag, den 15. April 2004, um 10.00 Uhr, findet vor der Kleinen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg, Sievekingplatz 3, Saal 209, der zweite Sitzungstag der Berufungsverhandlung (näheres s. Pressemitteilung v. 09. April 2004, www.kritische-polizisten.de) statt. Vorsorglich ist ein dritter Sitzungstag für Freitag, 23. April 2004, 13:00 Uhr vorgesehen. Gestern fand der erste Sitzungstag statt. Was erbrachte der unter anderem?

1.   Einer der beiden die Sachverhalte am 21. November 2000 aufnehmenden Wasserschutzpolizisten sagte aus: Beide Beamte hätten den Einsatz ´Wüppesahl im Freihafen´ beendet und kamen an die Revierwache zurück. Sie berichteten der Schicht, dass der „Kollege“ Wüppesahl daran beteiligt sei. Daraufhin begab sich sein Dienstgruppenleiter erst einmal in Besprechungen u.a. mit dem Revierleiter.   
Nach diesen Besprechungen dieser beiden Führungskräfte hieß es: „Höchste Priorität“ wg. Wüppesahl. - Nun fuhren die beiden Streifenbeamten erst einmal an diese weit entfernte Örtlichkeit in ein fremdes Reviergebiet, um Tatortarbeit vorzunehmen. Eine solche Tatortarbeit wird üblicherweise von speziell ausgebildeten Verkehrsermittlern gemacht.   
Es scheint so zu sein, dass in Hamburger Dienststellen aufgrund des gegen mich auch von der Polizeileitung und der Behörde für Inneres zugelassenen, unterstützten und sogar mit betriebenem Mobbing selbst Mord-Fälle liegen bleiben, sobald auch nur der Hauch einer Chance gesehen wird, mich an den „Galgen“ zu bringen, also aus dem Dienst zu entfernen.          
In der Zwischenzeit habe ich die Beantwortung der Frage, warum Polizei im Umgang mit mir immer anders reagiert als bei anderen Bürgern aufgegeben. - Ich habe eine Antwort. - Andere mögen sie sich selber beantworten.          

2.  Die Zeugin Bauer, sachbarbeitende Polizeibeamtin von der Dienststelle Interne Ermittlungen (DIE), bot einen bemitleidenswerten und dennoch sehr aufschlußreichen Zeugenauftritt. Er ergab:    

a)   Noch während dieses Vorfalls habe zunächst ich eine Strafanzeige erstattet und in Kenntnis meiner Anzeige dann der Täter eine Gegenanzeige. Die kriminalpolizeiliche Ermittlungsakte bezieht sich auf 76 Seiten mit dieser Gegenanzeige und auf drei Seiten mit meiner Anzeige. – Hier wurde entgegen den Regeln des Aktenaufbaus meine Strafanzeige gegen den mich massiv nötigenden Lkw-Fahrer als Bl. 77-79 der Akte unmittelbar vor dem von Frau Bauer unterzeichneten Schlußvermerk abgeheftet.

Offensichtlich sollten von vornherein die Ermittlungen auf mich als Beschuldigten focussiert sein.    
Durch die erfolgte Aktenmanipulation jedoch (Verlegung meiner Erstanzeige in einen rückwärtigen Teil der Akte) wurde ich von vornherein in die Rolle des Beschuldigten gedrückt. Damit wurde meine Aussage, wie sie in der Strafanzeige enthalten ist, nicht als Zeugenaussage angesehen, sondern als Beschuldigtenaussage. Diesen mißt man ohnehin geringen Beweiswert zu.     
Wer eine Akte so wie geschehen aufbaut, macht andere Bearbeiter (Staatsanwaltschaft, Gerichte u.a.m.) von vornherein voreingenommen und beeinflußt damit sachfremd das Verfahren. – Bereits damit ist ein faires Verfahren beeinträchtigt. Wie bereits erwähnt, habe ich mir damit im Zusammenhang stehende Fragen bereits beantwortet.   

b)   Weiterhin sagte Frau Bauer insofern die Unwahrheit, als sie auf Befragen behauptete, sie habe die Akte chronologisch aufgebaut. Tatsächlich finden sich jedoch Ermittlungshandlungen vor meiner Strafanzeige (Hier: Beschuldigtenaussage), die zum Teil drei Monate später entstanden waren. Dies ist eine falsche Aussage.        

c)   Darüber hinaus, was kriminalistisch besonders schwer wiegt – politisch mit Sicherheit gewünscht war/ist -, nahm Frau Bauer praktisch keinen der in meiner Strafanzeige dargestellten Punkte in ihre weitere Bearbeitung auf. Dies läßt sich an den Zeugenaussagen, also wie befragt worden ist, unschwer erkennen, aber natürlich auch an weiteren Akteninhalten.    -     Frau Bauer hat also massiv manipuliert.      

d)   Frau Bauer behauptete ausdrücklich – auch auf mehrfaches Befragen hin -, dass sie von dem weiteren Gang meiner Strafanzeige gegen den Lkw-Fahrer nichts wisse und damit auch nicht befasst gewesen wäre. – Tatsächlich verhält es sich jedoch so, dass Frau Bauer einen Tag nach Übernahme der Ermittlungsarbeit – das waren acht Tage nach Aufnahme der Arbeit durch DIE (!) – persönlich einen Vermerk fertigte, in dem sie die Zuständigkeit der Wasserschutz für die von mir gefertigte Strafanzeige feststellte. – Also hat Frau Bauer noch eine Falschaussage gemacht.     
Das bedeutet ferner für dieses Verfahren: Ein Lebenssachverhalt in dem unterschiedliche Sichtweisen aufeinander treffen wird zielgerichtet so separiert, dass nur noch eine Sichtweise zum Kern des Vorgehens gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass die andere Sichtweise - ohne Kenntnis der Fakten - im Vorwege bereits abgelehnt wird.
Dass sich dieser Vermerk wiederum nicht in der von ihr bearbeiteten gegen mich geführten Akte findet, ist da nur folgerichtig! Gleichzeitig werden wir von Frau Bauer (und der Staatsanwaltschaft) als Leser dieser Akte seit der 1. Instanz und auch jetzt in dieser 2. Instanz selbst auf Befragen im Unklaren gelassen, wer wann die Entscheidung zur getrennten Bearbeitung traf.   

e)    Insoweit paßt es auch völlig ins Bild, dass diese Zeugin sich auf vielfaches Nachfragen wand, die präzis gestellte Frage zu beantworten: „Hatten Sie die verantwortliche Sachbearbeitung?“ – Mal hieß es, der Kollege XY habe auch etwas in der Sache gemacht, ein anderes Mal hieß es: „Ich sah mich also nur als durchführendes Organ.“, ein drittes Mal wich sie mit der Einlassung aus: „Wir besprechen so etwas in der Morgenrunde und dann macht der oder jene einen Vorschlag.“ usw. usf. – Letztlich mußte der Vorsitzende für Frau Bauer erklären, dass sie die Sachbearbeitung verantwortlich gehabt habe, was sie durch Zunicken bestätigte. 

f)  Auf konkrete Frage der Einflußnahme in diesem Verfahren verklärte Frau Bauer ihre Verantwortlichkeit und räumte im übrigen ein, dass es auf Zuruf diese oder jene Anregungen gegeben habe ohne diesen oder jenen präzise benennen zu können.      Auch die Darstellung dieser Zeugin, dass keinerlei Einflußnahmen von anderen, z.B. dem Staatsanwalt Bochnik aufgetreten wären, ist vor dem Gesamteindruck ihres Zeugenauftritts kaum noch zu glauben.

3.  Das Verfahren gegen mich ist hochgradig und in seinen entscheidenden Weichenstellungen manipuliert. Dies ist nun auch gerichtlich festgestellt. Und diese Kollegin der DienststelleIE, die extra dafür eingerichtet worden ist, dass Unregelmäßigkeiten, disziplinarisch und strafrechtlich relevantes Verhalten von PolizeibeamtInnen neutral bearbeitet werden soll, betreibt es selbst, führt sogar die Gerichte in die Irre, damit ein mißliebiger Kollege massive Nachteile erfährt.     
Fazit: Die Ungereimtheiten dieses Vorgehensweise werfen die Frage nach einer zielgerichteten Manipulation auf oder im Klartext: Bringt mir „die Verurteilung von Thomas Wüppesahl“.      

Aus alledem stellt sich für mich die Frage, ob diese ungewöhnlichen Vorgehensweisen, dass sich nicht präzise Erinnern können, die Einflußnahme von Vorgesetzten, das Meldeverhalten bis in die Spitze der Polizei dahingehend gewertet werden können, dass man glaubt, endlich etwas in den Händen zu haben, das zielgerichtet eingesetzt werden kann, um sich eines Stachels im Fleische entledigen zu können.“

Mit freundlichen Grüßen

(Thomas Wüppesahl), Bei Faxversand ohne Unterschrift





Karfreitag, 9. April 2004

P R E S S E M I T T E I L U N G

Am Dienstag, den 13. April 2004, um 09.00 Uhr, findet vor der Kleinen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg, Sievekingplatz 3, Saal 328, der erste Sitzungstag eines vordergründig allgemeine Strafdelikte behandelnden Strafverfahrens gegen mich statt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wirft mir vor: Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB, Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b (1) Nr. 2 StGB sowie Nötigung nach § 240 StGB; mithin auch einen Verbrechenstatbestand.

Es handelt sich um die Berufungsverhandlung, nachdem vor zwei Jahren das Hamburger Amtsgericht nach drei Verhandlungstagen meinte, mich wegen angeblicher Nötigung zu 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie einem  Monat Fahrverbot verurteilen zu müssen.

Ein weiteres Fiasko für die Staatsanwaltschaft Hamburg

Der Staatsanwalt, Herr Bochnik, hatte damals in einem einstündigen polemischen und eifernden Plädoyer (z.B.  „Das Verhalten des Angeklagten richtet sich gegen die Grundfesten des Rechtsstaates“ – „So jemand wie der Angeklagte darf nicht mehr mit einer Kriminaldienstmarke durch die Stadt laufen“) über 1 Jahr Freiheitsstrafe (auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt), das Verbot zwei Jahre lang öffentliche Ämter zu bekleiden, ein Fahrverbot von zwei Monaten, 2 x 40 Tagessätze Geldstrafe, sowie - mit ausführlichster Begründung - meine Entlassung aus dem Polizeidienst beantragt.

Der Staatsanwalt sprang als Tiger und landete als Bettvorleger

Mit den 1 x 40 Tagessätzen nach dem Urteil war die Staatsanwaltschaft Hamburg in ihrem Bestreben gescheitert, einen engagierten Kritiker der z.T. desolaten Strafrechtspflegepraxis in der Freien und Hansestadt Hamburg mit den Mitteln des Strafrechts auszuschalten. Jedenfalls vorläufig. Die – verglichen mit der Antragsschrift - geringe Bestrafung beruhte auf einer stark reduzierten Resteverwertung: Von dem mit der Anklage der StA nach dem Schrotflintenprinzip verfolgten Anträgen blieben gerade mal – aber immerhin – 40 Tagessätze übrig.

Es bleibt dennoch der Makel dieser Geldstrafe von 40 Tagessätzen, auch wenn die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafe die Angelegenheit den Bagatelldelikten (wie z.B. Schwarzfahren) zuweist und damit eine schallende rechtliche Ohrfeige gegen die StA HH war und es auch in ihrer politischen Intention gegen mich abwies.

Qualitativ war das erstinstanzliche Urteil ein 99,8%iger Freispruch

Dem Staatsanwalt, Herrn Bochnik, ging es vor allem darum, endlich meine Entfernung aus dem Polizeidienst zu erreichen. Dazu war es erforderlich, eine Mindestbestrafung von einem Jahr zu erreichen. Auf diese Weise wäre die Freie und Hansestadt Hamburg endlich einen unbequemen Kritiker los geworden.

Instrumentalisierung des Strafrechts

Für die Berufungsverhandlung ist außer dem 13. April 2004 ein weiterer Verhandlungstermin für den 15.04.04, 09:00 Uhr anberaumt. Ich werde durch die RA´e Herrn Dr. Peter Wulf (040 / 44 45 42) und Herrn Gerhard Strate (040 / 450 216-0) verteidigt. Prozessbeobachter werden anwesend sein.

Zu diesem Strafverfahren erkläre ich Folgendes:

„Seit langer Zeit setze ich mich auf politischer, dienstlicher und zwischenmenschlicher Ebene für die Beseitigung gravierender Missstände im Bereich der Polizei, der Inneren Sicherheit und im Umgang mit Mitarbeitern (Mobbing) ein.

In den Jahren 1998 bis 2000 wurde ich mit einem Strafverfahren wegen (Straf-)Aktendiebstahls und Verwahrungsbruchs, dem konstruierte Vorwürfe zugrunde lagen, überzogen. Die StA HH durchsuchte in einer aufwendigen Aktion mein Haus und meine Diensträume, ich wurde ED-behandelt, beschlagnahmte einen Haufen Unterlagen und ließ ein mangelhaftes Schriftgutachten anfertigen. Im September 2000 wurde ich vom AG HH-Altona frei gesprochen. Hintergrund dieses Verfahrens war eine von mir gegen Herrn Makowka, den ehemaligen Landgerichtspräsident in HH und Frau StA`in Korth – inzwischen wurde sie zur Oberstaatsanwältin ernannt, weil sie ja so gute Arbeit leistet - gerichtete Strafanzeige u.a. wegen Geheimnisverrats etc.

Mir war bekannt geworden, dass Frau Korth für Herrn Makowka mit Hinweis auf ihre Dienststellung bei der Polizei eine Information abgefordert und erlangt hatte, die ein laufendes Ermittlungsverfahren betraf.  Diese Anzeige wurde dann nach allen Regeln der Kunst totermittelt. Die Strafverfolgung des tatbestandsmäßig vollendeten Geheimnisverrats blieb alleine deswegen aus, weil der erforderliche Strafantrag nicht gestellt wurde (Frankfurter Rundschau, Süddeutsche Zeitung, FOCUS, alle Hamburger Medien u.a. berichteten).

Vorgehensweisen dieser Art kenne ich aus den letzten rund 25 Jahren zuhauf.  So wurde ich im August 2002 von „unparteiisch“ ermittelnden Strafverfolgungsorganen vor das AG Buxtehude gestellt. Ich sollte die GSG 9 im Zusammenhang mit der Betreuung eines Mobbingopfers beleidigt haben.  Ergebnis auch hier: Freispruch.

Mittlerweile ist ein weiteres Strafermittlungsverfahren hoch gezogen worden. Anlass war eine Pressemitteilung, die ich in meiner Funktion als Bundessprecher der BAG Kritischer Polizistinnen und Polizisten zu einem durch Polizeikugel erschossenen Bürger im Juli 2002 machte. Siehe hierzu z.B. taz-Artikel vom 22.07.2002 „Von der Mauer geschossen“ oder auch meine Pressemitteilungen vom 15. + 16. Juli 2002 zu diesem skandalösen Vorfall auf www.kritische-polizisten.de. Mein derzeitiger Dienststellenleiter bei der Hamburger Mordkommission regte ein Disziplinar- und Strafverfahren gegen mich an. Die Hamburger Staatsanwaltschaft (die Hamburger Polizei sowieso) agierten nach dem üblichen Pawlowschen Reflex in Form moderner rechtsstaatlich ausgeformter Hexenverfolgung und beantragte einen Strafbefehl über 40 Tagessätze.

In dem am „Osterdienstag“ zu verhandelnden Berufungsverfahren vor dem Landgericht geht es um drei Vergehenstatbestände und ein Verbrechen. Dolle Sache. Beeindruckt eigentlich fast jeden:

Solange man nicht weiß, was Sache ist, also die dargestellte Serie an bisher erfolglos gebliebener politischer Strafverfolgung und die Hintergründe mit dem Korth/Makowka-Komplex.

Denn entweder blickt die StA nicht durch oder sie vermag nicht die Zivilcourage aufzubringen, sich irgendwelchen Vorgaben zu widersetzen. Oder gibt es noch andere Ursachen, die diesem Missbrauch staatlichen Handelns zugrunde liegen?

Zum aktuellen Sachverhalt:

Am 21.11.2000 - ich war gerade drei Wochen nach dem Freispruch wg. angeblichen Aktendiebstahls und Verwahrungsbruchs in der Mordkommission tätig - befand ich mich auf einer privaten Fahrt durch den Freihafen.

An einer rotes Licht zeigenden Ampel musste ich halten. Überraschend riss der Fahrer eines hinter mir stehenden Sattelschleppers die Fahrertür meines Wagens auf und beschimpfte mich; er warf mir vor, ihn ausgebremst zu haben. Die Ampel zeigte grün. Trotzdem setzte der LKW-Fahrer seine Beschimpfung fort. Da er auch die Tür fest hielt, konnte ich nicht weiterfahren. Andere Verkehrsteilnehmer, die wegen seines Verhaltens ebenfalls nicht weiterfahren konnten, hupten. Ich forderte den LKW-Fahrer nochmals auf, die Fahrertür zu schließen.  Stattdessen hing er sich in die Tür. Das Ganze drohte zu einer körperlichen Auseinandersetzung auszuarten. Daher entschloss ich mich, mich in den Dienst zu versetzen, stieg aus, zeigte dem LKW-Fahrer meine Kriminaldienstmarke und erklärte ihm, dass ich ihn anzeigen würde.

Als ich die Personalien des Mannes notiert hatte und ich mich bereits wieder in meinem Pkw befand, hielt plötzlich ein PKW an. Der Fahrer stieg aus und warf mir vor, ihn kurz zuvor beinahe angefahren zu haben. Als ich losfahren wollte, lief der LKW-Fahrer vor meinen Wagen und warf sich quasi auf die Vorderhaube.

Aus diesem ganzen Theater wurde eine Strafanzeige gegen mich wegen Verdachts auf Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB, Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b (1) Nr. 2 StGB sowie Nötigung nach § 240 StGB.gezimmert.

Meine eigene Strafanzeige, die ich zeitlich vor der gegen mich gefertigten Anzeige gestellt hatte, wurde bis heute inhaltlich unbearbeitet gelassen.

Wie ich schon mehrfach erlebt habe, wurde vermeintlich Belastendes nun gegen mich zusammengekratzt, konstruiert und aufgeblasen. Spekulationen wurden als Realität dargestellt. Von Zeugenwahrnehmungen wurde berichtet, die den Aussageprotokollen nicht zu entnehmen sind. Kriminalistische Arbeitsweisen gegen die Lehre.

Bisher habe ich mich nur in der 1. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht eingelassen. Das hat vor dem Hintergrund der Erfahrungswerte aus anderen Verfahren den einfachen Grund, dass völlig egal ist, was von meinen Anwälten an z.B. Ermittlungsansätzen der Dienststelle Interne Ermittlungen (DIE) oder diesen ferngesteuerten Staatsanwälten vorgetragen wird. Es wird in unzulässigerweise mißachtet, umgedreht oder totermittelt.

Trotz alledem: Das Amtsgericht Hamburg lehnte in einer Entscheidung vom 20.11.2001 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Verfolgung Unschuldiger und Körperverletzung im Amt zunächst ab. So absurd schien der Akteninhalt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das LG HH diese Entscheidung mit einer Begründung von 2 Seiten am 18. Januar 2002 weggewischt. Beteiligt an dieser Entscheidung des LG war der Richter, Herr Göhlich, der bundesweit dadurch bekannt wurde, dass er im Schill-Prozeß zu der bemerkenswerten Urteilsfindung gelangte, dass der Richter Schill sich nicht der Freiheitsberaubung, aber wohl der Rechtsbeugung schuldig gemacht habe. Selbst dies wurde inzwischen vom BGH aufgehoben.

Zur Erinnerung: Auch wg. des gegen mich konstruierten angeblichen (Straf-) Aktendiebstahls hatte das AG HH 2000 in einer sorgfältig begründeten Entscheidung die Eröffnung des Hauptverfahrens – sogar vollständig – abgelehnt. Das LG HH befand jedoch anders und begründete dies u.a. damit, dass mir der Aktendiebstahl schon deswegen zuzutrauen sei, weil ich Kritischer Polizeibeamter und es dadurch naheliegend wäre, dass ich anschließend öffentlich beklagte, was für Missstände in der Polizei herrschten. Damals handelte es sich um die Richterin am LG, Frau Göring, die man schon deshalb der Gesinnungsjustiz bezichtigen darf.  Es gab dann, wie o.a., den Freispruch. - Zu den damaligen Peinlichkeiten von DIE, Staatsanwälten und leider auch dem Richter am AG HH-Altona, Herrn Hermann, siehe bei Interesse unsere UNBEQUEM-Ausgabe Nr. 43, gleichfalls unter www.kritische-polizisten.de.

Die an dieser Stelle nicht näher darstellbaren Ermittlungshandlungen von DIE werden durch das gleich niedrige Niveau gekennzeichnet wie schon im Verfahren „Aktendiebstahl“.

Leider habe ich mit meiner Vorhersage, dass man ungeachtet des Freispruchs in der Aktendiebstahlssache den Kreuzzug gegen mich fortsetzen wird, Recht behalten: In einer PM vom 26.09.2000 hatte ich erklärt:

"Nach allen bisher erlebten Mobbing-Varianten mus ich damit rechnen, dass man weiter versuchen wird, mich über Mobbing hinaus mit den Mitteln des Strafrechts zu eliminieren. Die mir krampfhaft untergeschobenen Ermittlungsakten waren nicht das erste Strafverfahren!  Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann man bei mir Heroin, Falschgeld oder sonstwas im Auto, im Schreibtisch oder sonstwo "findet",  mich bei..."beobachtet"‚ "mich bei ...... tun "sieht", mich ........ sagen „hört", und dies dann zum Anlass genommen wird, ein neues Strafverfahren wegen.........   gegen mich einzuleiten.

Schon im jetzt beendeten Ermittlungsverfahren wurde ja aus meinem Dienstschrank eine Aussage gezottelt ("Zufallsfund"), von der ich nicht wusste, wie sie dort hineinkam und auch dafür war die StA HH sich nicht zu schade, mich anzuklagen. Aber diesen Spielball mochte noch nicht einmal Frau Göring aufgreifen.

Die StA und die Polizei Hamburg müssen einmal mehr zurückrudern. Den Preis für diese politischen Mätzchen zahlt der Steuerzahler mit unser aller Geld und der Ansehensverlust staatlicher Instanzen hat weiter satte Zuwachsraten."

Folgendes ist noch bemerkenswert:

Ich bin nicht vom Dienst suspendiert, obwohl ich u.a. sogar wegen eines Verbrechens angeklagt bin, die Verhandlung nach dem Beschluss des LG HH sogar vor einem Schöffengericht stattfand und nunmehr vor dem LG stattfindet. - Wegen des Vergehensvorwurfs angeblich gestohlener Akten vor dem Einzelrichter eines Amtsgerichtes war ich rund ein Kalenderjahr vom Dienst suspendiert. Während ich jetzt, wo es um „viel mehr“ geht, nicht vom Dienst suspendiert bin. Dieses will ich keinesfalls beanstanden, aber diese Maßstabslosigkeit dokumentiert nochmals, wie willkürlich unter dem Deckmantel rechtsstaatlicher Normen gegen missliebige Kritische Polizeibeamte vorgegangen wird.

Näheres zu dem Altverfahren bitte ich im Besonderen der Unbequem-Ausgabe Nr. 43. S. 31- 35 zu entnehmen. Sie finden diese und andere Ausgaben zum Problem auch unter der homepage: www.kritische-polizisten.de.

Mit freundlichen Grüßen

(Thomas Wüppesahl), Bei Faxversand ohne Unterschrift





Freitag, 9. April 2004

DOKUMENTATION

der Benachteiligung eines Kritischen (unvollständig)

Beginn meiner „Karriere“ bei der Polizei Hamburg: 1. Oktober 1971.

Beginn des politischen Engagements: 1975, Anti-AKW-Bewegung, Friedensbewegung, Volkszählungsboykott, Kommunalpolitik Kreistag, Ratsversammlung Geesthacht, usw. usf.

I. Chronologie der Strafverfahren gegen mich (bei weitem unvollständig):

1.      Ungefähr 1975. - Kunsthalle Hamburg. Angebliche Sachbeschädigung. Strafanzeige durch die Polizei. Abführen durch Polizei während der Ausstellungseröffnung „Kunst und Obrigkeit“. - Mopo-Artikel. - Eingestelltes Verfahren, weil offensichtlich Unfug           

2.      1978. - AKW-Krümmel. Teile des Reaktordruckbehälters wurden angeliefert. Strafverfahren wegen Nötigung, Gemeinschädlicher Sachbeschädigung, Körperverletzung. – Strafanzeige durch Wachleute und Polizeibeamte.     
Anwerbeversuch durch den Staatsschutz Hamburg. – Eingestelltes Verfahren.      

3.      1979. - Observation durch MEK-Kollegen wegen Verdacht auf Vorbereitung von Sprengstoffanschlägen (AKW Krümmel). Abbruch der Obs, als ich mit meinem Privat-Kfz das KK 93 (HH-Billstedt) ansteuerte und dort hineinging. Im Obs-Bericht findet u.a. „extrem vorschriftsmäßiges Fahrverhalten“, 50 km/h etc. besondere Erwähnung.         

4.      1984. – Strafanzeige durch Kollegen vom Polizeirevier HH-Billstedt (Ich war Sachbearbeiter am KK HH-Billstedt) wg. Verdacht der Unterstützung eines Sprengstoffanschlags auf einen Strommast vom Umspannwerk des AKW Krümmel. - Hintergrund: Ich hatte anläßlich von Anschlägen auf Hochstrommästen ein Interview für eine heute-Sendung des ZDF gegeben: „Gedanklich nachvollziehbar“. – Einstellung, weil Quatsch, aber Riesenbrimborium.       

5.      1986/7. – 4 oder 5 mir bekannt gewordene Strafanzeigen i.Z.m. einem von mir öffentlich gemachten Krankenhausskandal im Johanniter-Krankenhaus in Geesthacht. Dabei drei öffentliche Hauptverhandlungen; eine mit 16 Verhandlungstagen. – Alles Freisprüche.   

6.      Ebenfalls 1986 eine andere Strafanzeige durch Berufskollegen zu einem im Zellentrakt der Polizei Geesthacht mißhandelten Bettler; der StA meinte in der eigentlich überflüssigen Hauptverhandlung dann irgendwann, dass wir ja schon in anderen Verfahren (er meinte die Johanniter-Verfahren, siehe 5.) erlebt hätten, dass meine Angaben glaubwürdig wären.           

7.      1986. – Strafanzeige durch Berufskollegen wegen Hausfriedensbruch, Bedrohung und Nötigung. Ich sollte mit einer Gruppe anderer AKW-Gegner in die Redaktion der Bergedorfer Zeitung eingedrungen sein, um zu der Brokdorf-Demonstration und dem Hamburger Kessel eine andere Berichterstattung zu erzwingen. Ein irrsinniger Ermittlungsaufwand für ein Double von mir, eine falsche Anschuldigung oder was auch immer. – Einstellung.         

8.      1987. - Ein angeblicher Hausfriedensbruch. Man behauptete, mich über irgendeinen Zaun in Geesthacht springen gesehen zu haben. Nicht die Eigentümer, sondern ein Berufskollege. – Einstellung.

9.      1987. – Mit Regula Schmidt-Bott, Antje Vollmer und mir (die drei Mitglieder des Bundestags-Innenausschusses der Grünen Bundestagsfraktion) vor dem Bundespresseamt in Bonn übermalten wir ein Plakat zur Volkszählung. – Bußgeld. – Selbstverständlich verantworteten wir was wir im Rahmen dieser demonstrativen Handlung taten.          

10.  1992. – Ein Berufskollege erstattete gegen die behandelnde Ärztin meines Sohnes und mich eine Strafanzeige wegen Herstellen eines Falsches Ärztliches Attest (Ärztin) bzw. Gebrauch eines solchen, weil ich Pflegetage beanspruchte, um meinen erkrankten Sohn zu umsorgen. Gleichzeitig forschte dieser Kollege unzulässig Daten aus. – Wieder mal ein irrsinniger Ermittlungsaufwand. – Einstellung.         

11.  1994. – Angeblicher Socken-Diebstahl in einem Hamburger Kaufhaus. Ein Kaufhausdetektiv bezichtigte mich dieser Handlung. Die StA schickte mir einen Einstellungsbescheid wg. „geringfügiger Schuld“. Dagegen legte ich Rechtsmittel ein, weil ich mir nichts zu Schulden hatte kommen lassen.  
Das einzige Mal, dass ich ohne RA zu einer Hauptverhandlung in dem sicheren Gefühl meiner eigenen Glaubwürdigkeit, der (bis dahin) Grundkonstellation: Aussage gegen Aussage, in dubio pro reo, ging. – Abbruch dieser HV. – Neue HV. – Urteil: 15 Tagessätze. – Rechtsmittel unter Hinweis auf einen bis dahin nicht bereit gewesenen Zeugen als neues Beweismittel. – Mit abenteuerlichsten Begründungen schaffte es die Hamburger Justiz, dieses neue mich entlastende Beweismittel nicht zu hören: StA HH sowieso, aber auch das AG, LG, Hanseatisches OLG. – Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht (3er Ausschuss) nicht angenommen. – Rechtskraft: 1996. – Auch hier wurden im Hintergrund Fäden gezogen, damit man endlich mal „eine Lampe“ gegen mich in die Akten bekam. – Seit diesem justitiellen Verhalten halte ich (fast) alles für möglich.         

12.  1998. – Verwahrungsbruch. Geheimnisverrat etc. – Strafanzeige durch Berufskollegen und übereifrige „Hilfestellungen“ von mit der Aktenbearbeitung gar nicht zuständig befaßten „KollegInnen“, von DIE und StA HH. – Frau Korth als von mir beschuldigte Abteilungsleiterin für Polizeisachen hatte eine Strafanzeige wegen Geheimnisverrats erhalten, erscheint noch drei Male schriftlich in dieser Akte. Inzwischen hat sie gelernt und erscheint nicht mehr in solchen Verfahrensakten. – Näheres siehe Pressemitteilung vom 19.04.2002 mit Hinweis auf die einschlägigen Artikel... – Drei Tage Hauptverhandlung eines offenkundig überforderten Amtsrichters. – 3 Verhandlungstage mit Freispruch im August 2000. – Neue Variante: Nachtreten durch diesen Amtsrichter: Ablehnung der Kostenübernahme für zwei Verhandlungstage!     

13.  2000. – Strafanzeige wegen angeblicher Beleidigung und Übler Nachrede der GSG 9 durch eine Pressemitteilung als Bundessprecher der BAG Kritischer PolizistInnen sowie in diversen TV- und Rundfunkinterviews in NRW. – 1 Verhandlungstag: Freispruch         

14.  2000. – Angebliche KV im Amt, Verfolgung Unschuldiger, Gef. Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung. „Wilde“ Aktenbearbeitung durch DIE, StA HH und LG HH. Es werden – wieder einmal – neue Tatsachen erfunden, die sich aus der Akte gar nicht ergeben können usw. usf. – Hauptverhandlung. 22. und 24. April 2002 sowie 2. Mai 02.

Dies sind nicht alle Strafverfahren, sondern ein Flashlight auf ein Potpourri das seinesgleichen schwer finden dürfte. Sozialwissenschaftlich ist erwiesen, dass Polizeibeamte, die gegen Berufskollegen Strafanzeigen fertigen, erledigt werden. Entweder informell oder formal.      
Gegen mich sind alleine nach dieser Darstellung neun (!) Strafverfahren von Berufskollegen eingeleitet worden. Damit meine ich nicht die Verfahren wie unter 14., wenn man zuständigkeitshalber hinzugerufen wird. – Allen diesen „Kollegen“, die sich berufen fühlten, mir eine Strafanzeige zu gönnen, ist deswegen nie ein Nachteil widerfahren. Sie arbeiteten gegen den Richtigen, einen Nestbeschmutzer, einen Kritischen Polizeibeamten, also einen „Drecksack“.      

II. In Ergänzung: Besonders herausragende Diziplinierungen und Disziplinarverfahren:

Alles was unter I.1.-14. steht (sowie weitere Verfahren) wurde im Hinblick auf einen evtl. disziplinarischen Überhang geprüft. Hinzu kamen u.a.:

1.      Disziplinarverfahren wegen eines Leserbriefes gegen die damals herrschende Atompolitik, den ich 1978 mit 22 Bezug auf meinen Beruf schrieb. Ermahnungsgespräch durch meinen damaligen Direktionsleiter Honka, PD Süd. – U.a. fragte er mich suggestiv, ob meinen politischen Ansprüchen nicht mein Beruf im Wege stünde... – Der Inhalt des Briefes war unangreifbar, trotzdem Eintrag in die Personalakte. – Eine aus heutiger Sicht sehr frühe „Präventionsmaßnahme“ gegen Weiterungen eines jungen Polizeibeamten von damals 22 Lebensjahren.    

2.      Mehrere Verfahren wegen des Krankenhausskandals Mitte der 80er Jahre auch aufgrund diverser Presserechts- und anderer Zivilverfahren...    

3.      Disziplinarverfahren wegen meiner Stellungnahme als studentischer Vertreter im Fachbereichsrat Polizei 1986, als ich in 13 Punkten formulierte, wo die KollegInnen beim Einsatz in Brokdorf und beim Hamburger Kessel rechtswidrig agierten. – Eingeleitet durch die F(l)achhochschule Hamburg!         

4.      1992 Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfen meiner Dienstfähigkeit wg angeblich kranker Psyche. Hintergrund: Schreiben als studentischer Vertreter an den Hochschulrat, sogar MdB-Schreiben als Beleg für vermeintlich überzogenes Selbstbewußtsein. – Es kam zwar eine Ladung zum Arzt, aber der Unfug konnte mit anwaltlicher Hilfe auf Null gedreht werden. Aber schon alleine der Versuch dieser Zwangspsychiatrisierung eines Andersdenkenden.

5.      1993 Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen angeblichen Unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. – Eine unglaublich anmutende Konstruktion mit gleichfalls irrsinnigem Ermittlungsaufwand. – Ergebnis: Null.  

6.      9/1996 - 1. Zwangsumsetzung. – Aufgrund eines Analysepapiers zu Defiziten bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität in HH und dem Aufzeigen besserer Handlungsmöglichkeiten wurde von Vorgesetzten in der Wirtschaftsabteilung ein Grabenkrieg gegen mich ausgelöst.          

7.      Bei der 1. Zwangsumsetzung wurden Überprüfungen durchgeführt, ob ich nicht wegen eines FOCUS-Artikel observiert werden könnte, TÜ einzurichten möglich ist etc.    

8.      1/1998 2. Zwangsumsetzung         

9.      10/1998 3. Zwangsumsetzung       

10.  6., 8. und 9. wurden jedes Mal mit Unterschriftenlisten von KollegInnen gefertigt, also drei an der Zahl, dass ich unbedingt von der jeweiligen Dienststelle weg müssse. – Ohne Begründung(en)!!! 

11.  Bei der 3. Zwangsumsetzung erfolgte wenige Wochen später die überflüssige Durchsuchung meines Wohnhauses, meines Dienstzimmers sowie die erkennungsdienstliche Behandlung i.Z.m. I.12.    

12.  Zu der 2. Zwangsumsetzung bemühte man sich, zu behaupten, ich könne meine Akten gar nicht mehr bearbeiten. Ein Pseudo-Gutachten wurde von einem Beamten des gehobenen Dienstes gefertigt. Typisch für Mobbing: Der Betroffene ist zu einem bestimmten Zeitpunkt X plötzlich dumm, faul und gefräßig geworden, auch wenn er vorher Leistungsträger gewesen ist.          

13.  Mit der 3. Zwangsumsetzung und der konstruierten Verwahrungsbruch-Vorwurfslage wurde ich rund ein Kalenderjahr vom Dienst suspendiert. – Es geht insgesamt bei diesen Verfolgungsmaßnahmen darum, mich zu entfernen, auszugrenzen.     

14.  Als man mich wieder in den Dienst lassen mußte, kam ich plötzlich an die heißbegehrte Dienststelle Mord. Ein weiterer Beleg für die Absurdität des „Gutachtens“ unter II.12.      

15.  Als abschließendes Beispiel zu diesem Kapitel sei angeführt, dass Versuche der Leiterin des Arbeitsmedizinischen Dienstes, die ich eingeschaltet hatte und die dann in diese Richtung nach Rücksprache mit Polizei- und LKA-Leitung 1999 tätig wurde, ein moderierendes Gespräch mit der damaligen Dienststelle, der ich bei meinem Herumreichen zugeordnet war, Spezielle Ausländerdelikte, LKA 554 (Wirtschaftsabteilung) und mir herbeizuführen, daran scheiterten, dass sich die Mitarbeiter in Gegenwart des Dienststellen- und Abteilungsleiters weigerten, „so etwas“ mitzumachen. Dies wurde natürlich zugelassen, weil die Führungsebene – insbesondere die LKA-Leitung – gar kein Interesse hatte, dass ich reintegriert werden könne.

III. „Deutscher Rekord“: Seit 11/1994 Dipl.-Verwaltungswirt, aber immer noch Krimianlhauptmeister und eben kein Kommissar.

-         Beginn des Studiums im Oktober 1985 als KOM, dann also KOM/KKA.

-         Unterbrechung im dritten Semester (11/87, zunächst Wahlkampfurlaub) durch Bonn.

-         Reaktivierung in den aktiven Polizeidienst in 3/91 als KOM/KKA.

-         Tatsächlich wäre ich zum 01.07.1989 zum KHM ernannt worden.

-         Ernennung dann endlich durch SKA des MdBü Pollmann (GAL) am 11.04.1992.

-         Am 01.01.1993 hätte ich die Endstufe des mittl. Dienstes, also m.Z., erhalten müssen. Dies geht auch während des Studiums. – Bei mir natürlich nicht.

-         Endlich in 11/94 den Dipl.-Verwaltungswirt (FH Polizei).

-         Reguläre Ernennung wäre sechs Monate später erfolgt – ging nicht, weil mir die Socken untergeschoben (siehe I.11.) worden waren, Rechtskraft war erst in 1995.        

-         Erster Ernennungsversuch zum KK erfolgte im März 1996 für 01.06.1996.        

-         Im Geschäftszimmer des Ernennungsausschusses zurückgewiesen (letztlich durch SV Prill, zuvor Polizeipräsident).     

-         Zweiter Ernennungsversuch im August 1996 – Anlage vom EKHK Bartel unter dem 12. August 96 mit rotem Tuch vor dem Kopf wg. des Abendblatt-Artikels tags zuvor. – Meinem Widerspruch wurde ausnahmsweise einmal abgeholfen, so krass rechtswidrig war das Vorgehen meines Dienststellenleiters gegen mich.        

-         Dritter Ernennungsversuch im August 1996 – Dieser Anlauf war schon nicht mehr ernsthaft. Zwar wurden RA Dr. Wulf und mir die Zusagen gemacht, daß ich ernannt werden solle, aber man „legte“ einfach nicht „vor“.

-         Zum 05.09.1996 erste Zwangsumsetzung vom LKA 221 (Wikri) ins LKA 234 (Kfz-Hehler). 

-         Dort vierter Ernennungsversuch – übrigens auch ein Beleg dafür, daß ich zu diesem Zeitpunkt immer noch ernannt werden sollte und hätte müssen!    
Es wurde wieder von meinen Vorgesetzten im Zusammenspiel mit dem LKA 113 sabotiert.         

-         In Zusammenhang mit diesem Ernennungsvorschlag“ vom 24.08.1998 gibt es insgesamt drei verschiedene Versionen, die verschiedenen Auskunft begehrenden Personen über die Zeitspanne bis zum 04.11.96 gegeben worden waren. U.a. wurde in der Antwort des Senats zu einer SKA an Dr. Wilfried Maier die Unwahrheit behauptet. 

-         Zum 06.01.1998 zweite Zwangsumsetzung vom LKA 234/neu: LKA 723 (OK-Delikte Kfz-Hehlerei) ins LKA 14 (Kriminologische Forschung). – Eigentlich sollte ich bereits im Sommer 1997 wieder umgesetzt werden. Ich leistete hinhaltenden Widerstand. Dank Herrn Uhrlaus, damals Polizeipräsident) anfänglichen Interventionen verzögerte sich die zweite Zwangsumsetzung um rund ein halbes Jahr, verursachte viel viel Legitimationsprobleme bei der LKA-Leitung und am LKA 234/LKA 723 sowie der OK-Abteilung.           

-         Fünfter Ernennungsversuch unter Frau Legge (LKA 14, Kriminologische Forschung). Aufforderung, die Beurteilung zu schreiben, im Juni 1998. Sie kommt dem erst im August 98 nach.
Endlose Laberei mit meiner Dienststellenleiterin. Sie wurde permanent vom Leiter der Rechtsabteilung gecoacht. - Ergebnis: Ihre Beurteilung zu mir ist Rechtswidrig (wie beim zweiten Ernennungsversuch, siehe oben).      

-         Sechster Ernennungsversuch erfolgte noch unter Frau Legge. Aber noch „lust“loser.       

-         Zum 01.10.1998 dritte Zwangsumsetzung vom LKA 14 ins LKA 554 (Spezielle Ausländerdelikte). Das war die dritte innerhalb von zwei Jahren!!!

-         Siebter Ernennungsversuch erfolgte am LKA 554. Mein Dienststellenleiter, EKHK Czichocki, sowie mein Sachgebietsleiter, KHK von Bargen, weigerten sich, da sie mich nicht kennen.     

-         Achter Ernennungsversuch – Er schloß sich an den siebten an und wurde 11/1998 abgebrochen, als durch eine WE-Meldung bekannt wurde, daß die Dienststelle Interne Ermittlung gegen mich wegen Verwahrungsbruch etc. ermittelte. – Puuuhhhh! auch wieder geschafft.  

-         Neunter Ernennungsversuch. – Er startete, als ich zu Mord kam. Zeit wurde durch Untätigkeit vergeudet, gleichzeitig wurde wieder getäuscht, getrickst und mir die Unwahrheit gesagt (wahrscheinlich sogar gelogen) und nun wird die Episode aus dem Freihafen vorgeschoben.

Es gab also mehrere Zeiträume, in denen die Ernennung nach der bürokratischen Logik des Apparates hatte erfolgen sollen und hätte erfolgen müssen:

-         August bis Ende Oktober 1996,

-         Juni bis November 1998,

-         26.09.00 bzw. 14.10.00 bis Ende November 2000 und noch zu weiteren Zeiten...

Meine Kommilitonen aus der St.gr. 10/85/1 sind alle KHK´s.

Mit Aufnahme der politischen Betätigung lief nichts mehr normal. Auch meine Ernennung vom PM zum KOM erfolgte 1980 zeitlich verzögert. Genauso die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder die Zulassung zur Ausbildung an der F(l)achhochschule usw. usf.

Bei Interesse könnten weitere Beispiele benannt werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Thomas Wüppesahl)